Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen teilweise bis Ende September verlängert

Zugangserleichterungen


Symbolfoto Kurzarbeit von IG BAU
Symbolfoto Kurzarbeit © IG BAU

Kreis Olpe/Berlin. Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Bis zum 30. September ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben.


Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni ausgelaufen. Ab dem 1. Juli gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Info

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

  • Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
  • Förderung von Weiterbildung


Ansprechpartner für das Thema Kurzarbeitergeld können telefonisch für die Standorte Iserlohn und Siegen (0231/842-9032) sowie Dortmund, Hagen und Hamm (0231/842-9031) erreicht werden.

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