Afrikanische Schweinepest: Gebiet als „infizierte Zone“ festgelegt
Regeln für Jäger, Tierhalter und Bürger
- Kreis Olpe, 17.06.2025
- Verschiedenes
- Von Kerstin Sauer

Kreis Olpe. Der Kreis Olpe hat das Gebiet um die Stelle, an der am Samstag, 14. Juni, das an der Afrikanischen Schweinepest infizierte Wildschwein gefunden wurde, als „infizierte Zone“ festgelegt. Mit den Maßnahmen soll eine Ausbreitung der Schweinepest verhindert werden. Jäger, Tierhalter und Bürger müssen sich von nun an – bis zur Aufhebung der Anordnung – an bestimmte Regeln halten.



Auf einer interaktiven Karte wird das infizierte Gebiet dargestellt. „Wegen der großen Auswirkungen auf Tierhaltung und Handel und wegen des „klassischen Seuchencharakters“ der Afrikanischen Schweinepest sind strengste Maßnahmen geboten“, betont Landrat Theo Melcher mit Bekanntgabe der Anordnung.

Von nun an gelten folgende Regeln:


- Die Jagd ist in der infizierten Zone verboten. Die Einzeljagd auf wiederkäuendes Schalenwild ist in Neuanpflanzungen erlaubt.
- Es soll verstärkt nach verendeten Wildschweinen gesucht werden.
- Jedes dabei gefundene oder erlegte Wildschwein muss dem Veterinäramt an asp@kreis-olpe.de gemeldet werden – unter Angabe des Fundortes.
- Wildschweine, tierische Nebenprodukte, frisches Wildschweinfleisch oder Erzeugnisse davon dürfen nicht aus der infizierten Zone gebracht werden.
- Personen, die mit Wildschweinen oder Teilen davon Kontakt hatten, müssen sich Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unterziehen.

- Die Anzahl der gehaltenen Schweine – auch verendete und erkrankte – muss beim Kreis Olpe angegeben werden. Besteht der Verdacht auf die Afrikanische Schweinepest, müssen sie untersucht werden. Die Tiere selbst, deren Futter, Einstreu etc. dürfen nicht mit Wildscheinen in Berührung kommen.
- Desinfektionsmöglichkeiten müssen am Ein-/Ausgang der Ställe angebracht werden.
- Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
- Freilandhaltungen von Schweinen und Gatterhaltungen von Wildschweinen sind verboten.
- Schweine dürfen nicht über öffentliche und private Straßen und Wege getrieben werden.
- Gras, Heu und Stroh, das in der infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der infizierten Zone gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
- Schweine aus einem Betrieb, der in der infizierten Zone liegt, dürfen nicht zum Schlachter gebracht werden. Erzeugnisse aus diesem Betrieb dürfen nicht ausgefahren werden.
- Hunde dürfen in der infizierten Zone nicht frei herumlaufen.
- Wer mit Wildschweinen oder Teilen von ihnen in Berührung gekommen ist, muss sich Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unterziehen, ebenso Hunde und Gegenstände wie Autos.
- Das Betreten von Wald und offener Landschaft ist nur auf den öffentlichen (Wander-) Wegen erlaubt.
