Elektrogerät kaputt? Ab sofort gilt das „Recht auf Reparatur“
Tipps der Verbraucherzentrale Lennestadt
- Kreis Olpe, 31.07.2026
- Verschiedenes
Kreis Olpe. Ob Smartphone, Waschmaschine oder Geschirrspüler: Geht ein Elektrogerät kaputt, haben Verbraucher ab Freitag, 31. Juli 2026, mehr Rechte. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ wird das Reparieren gegenüber dem Neukauf auch in Deutschland gestärkt. Hersteller müssen für bestimmte Produktgruppen Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung anbieten, Ersatzteile bereitstellen und dürfen Reparaturen nicht unnötig erschweren.

„Außerdem profitieren Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung von einer verlängerten Gewährleistungsfrist, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden“, erklärt Maren Thomassohn, Leiterin der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Lennestadt und gibt praktische Tipps für den Reparaturfall.
Unterlagen aufbewahren: Kaufbelege, Rechnungen und Reparaturprotokolle von Elektrogeräten sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Sie erleichtern die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen, wenn Geräte einen Defekt haben.




Gewährleistungszeit nutzen: Läuft der neue Fernseher nicht, ist die Kaffeemaschine nach kurzer Zeit kaputt oder streikt der Rasenmäher, greift zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Sie gilt gegenüber dem Verkäufer und beträgt bei neu gekauften Waren zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit haben Verbraucher die Wahl zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung. Wer sich künftig für die Reparatur anstatt für ein neues Gerät entscheidet, erhält eine einmalige Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate.
Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist abgelaufen, können Verbraucher bei vielen Geräten in Zukunft eine Reparatur direkt vom Hersteller verlangen. Das gilt zunächst für folgende Produktgruppen: Waschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Staubsauger und Saugroboter, Fernseher und Monitore, Smartphones und schnurlose Telefone, Tablets, Server und Datenspeicher.

Hersteller müssen solche Produkte während der üblichen Lebensdauer zu einem „angemessenen Preis“ reparieren. Für Waschmaschinen und Kühlschränke gilt beispielsweise ein Anspruch auf Reparatur (und Ersatzteilverfügbarkeit) von zehn Jahren, für Smartphones sind es sieben Jahre. Die Frist beginnt, sobald das letzte Gerät der entsprechenden Modellreihe in der EU auf den Markt kommt.

Vor einer Reparatur empfiehlt es sich, einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder das standardisierte europäische Reparaturinformationsformular anzufordern. Dieses Formular müssen Reparaturbetriebe auf Anfrage oder als Angebot an Kunden aushändigen. So lassen sich Preise, Reparaturdauer und Leistungen besser vergleichen. Neben herstellereigenen Reparaturbetrieben beziehungsweise Vertragswerkstätten können auch freie Werkstätten beauftragt werden.

Bei Problemen beraten lassen: Verweigert ein Hersteller eine gesetzlich vorgesehene Reparatur oder entstehen Streitigkeiten über Kosten oder Ansprüche, hilft die Lennestädter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW mit rechtlicher Beratung weiter.
