Was man über die geplante Einkommensteuerreform wissen sollte

Strafen bei Verpassen der Abgabefrist der Steuererklärungen


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Kreis Olpe. Die Bundesregierung plant eine Einkommensteuerreform, die ab 2027 schrittweise umgesetzt wird und vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen entlasten soll. Zudem werden Strafen für verspätete Steuererklärungen erläutert.


Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform vom 19.8.2026

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1. Januar 2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. Euro betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 nun veröffentlicht. Welche Entlastungen und Belastungen konkret vorgesehen sind, ab wann die Änderungen gelten sollen und wer besonders betroffen wäre, zeigt der Überblick.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 Euro in zwei Stufen auf dann 12.900 Euro im Jahr 2028.
  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 Euro pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 Euro im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.
Symbolfoto von Pixabay.com/HaiBaron
Symbolfoto © Pixabay.com/HaiBaron
  • Anhebung des Kinderfreibetrages in 2027 je Elternteil von 3.414 Euro auf 3.564 Euro, zusammen von 6.828 Euro auf 7.128 Euro. Der Betreuungs- und Erziehungs- beziehungsweise Ausbildungsfreibetrag bleibt unverändert bei insgesamt 2.928 Euro. Damit erhöht sich der insgesamt für ein Kind berücksichtigte Freibetrag von 9.756 Euro auf 10.056 Euro. Im Jahr 2028 soll der Kinderfreibetrag nochmals steigen: je Elternteil von 3.564 Euro auf 3.654 Euro insgesamt von 7.128 Euro auf 7.308 Euro. Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag steigt der Gesamtbetrag 2028 von 10.056 Euro auf 10.236 Euro.
  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 Euro um 200 Euro auf dann 1.430 Euro.
  • Der maximal begünstigte Grundlohn für steuerfreie Zuschläge wird bei Sonntags- und Feiertagsarbeit von 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben. Für Nachtarbeit bleibt die Grenze bei 50 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42% soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 Euro. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 Euro bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher Höhe eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.
Symbolfoto von Pixabay.com
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  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45%, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 Euro bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1. Januar 2027 soll der Höchststeuersatz von 45% bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro bzw. 560.000 Euro soll ab dem 1. Januar 2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2% erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47% beträgt.
  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20% der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 Euro jährlich absetzbar, also maximal 1.200 Euro, so sollen es künftig nur noch 15% sein, also maximal 900 Euro jährlich.
  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2% vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5% angehoben.
Zusammenfassung

Familien dürfen sich auf ein höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge einstellen. Arbeitnehmer sollen von einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag und steigenden Grundfreibeträgen profitieren. Der Gesetzentwurf enthält auch Maßnahmen zur Gegenfinanzierung, zum Beispiel eine Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sowie höhere Steuersätze für sehr hohe Einkommen.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 Euro und knapp 700 Euro jährlich - je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein.

Strafen bei Verpassen der Abgabefrist der Steuererklärungen

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ist inzwischen verstrichen. Ab jetzt kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. In bestimmten Fällen muss es dies sogar tun.

Der Verspätungszuschlag beträgt bei Steuererklärungen 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro, für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

Das Finanzamt ist verpflichtet, bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird.

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Auf Kulanz des Finanzamts können Steuerzahler dann nicht mehr hoffen. Der Verspätungszuschlag muss entsprechend der gesetzlichen Regelung festgesetzt werden, einen Ermessensspielraum hat das Finanzamt – im Gegensatz zu früher – so gut wie nicht mehr.

Der Verspätungszuschlag ist nicht nur Strafe, sondern gleichzeitig ein Druckmittel, damit man in Zukunft die Steuererklärungen rechtzeitig abgibt. Es gibt aber auch noch eine Möglichkeit, ihn zu vermeiden, indem man einen Antrag auf Fristverlängerung nach §109 AO stellt. Darin gibt man die Gründe an, weshalb man momentan keine Zeit für die Steuererklärung hat, und bittet um Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Datum. Für die Abgabe der Steuererklärung 2024 ist es jedoch zu spät.

Zusammenfassung

Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verpasst hat, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Ausnahmen gelten bei Fristverlängerung oder wenn keine Steuer zu zahlen ist. Der Zuschlag beträgt mindestens 25 Euro pro Monat. Mittels einer Fristverlängerung oder einer schnellen, auch einer unvollständigen Abgabe kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vermieden werden.

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