Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann gibt landesweite Lockerungen bekannt

Ab Freitag, 9. Juli


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NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. von privat
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. © privat

Düsseldorf/Kreis Olpe. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat am Mittwoch, 7. Juli, in einer Pressekonferenz über Lockerungen ab Freitag, 9. Juli, informiert, die ursprünglich ab dem 27. August geplant waren. Dazu wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt, die in Kreisen und kreisfreien Städten gilt, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen.


In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.).

Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50).

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.

Die Lockerungen im Überblick

Maskenpflicht:

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Erfassung von Kontaktdaten:

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Testpflicht:

Negativtests sind weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen, von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, privaten Feiern ohne Mindestabstände und den zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativtests für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste:

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden müssen Nicht-Geimpfte einen negativen Test vorweisen. Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliches wieder möglich.

Großveranstaltungen sind zulässig ab 5.000 Zuschauern (inklusive immunisierte Personen), alle nicht immunisierten Personen müssen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt. Und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen vorsehen muss.

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