Covid-19-FAQs: Was Arbeitgeber jetzt unbedingt über staatliche Hilfe wissen müssen

LP-Serie Ratgeber Steuern


  • Kreis Olpe, 08.04.2020
  • Von Gregor Nieswandt
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    Gregor Nieswandt

    Redaktion

 von Grafik. Sarah Menn
© Grafik. Sarah Menn

Kreis Olpe. Das Coronavirus sorgt für drastische Einschnitte im privaten und öffentlichen Leben. Viele Unternehmen leiden bereits jetzt unter den wirtschaftlichen Folgen des Virus. Darum geht es auch im aktuellen Beitrag unserer Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner.


Der folgende Beitrag von Dipl.-Kfm. Gregor Nieswandt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Partner bei NH Neu Heimeroth und Partner, soll Ihnen als Unternehmer und Arbeitgeber eine Übersicht über staatliche Hilfsmaßnahmen geben. Im Zentrum stehen dabei Maßnahmen, die Sie in dieser Zeit von laufenden Personalkosten entlasten und Ihre Zahlungsfähigkeit sichern:
1. Kurzarbeitergeld (KUG)
Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis wie Umsatzrückgänge aufgrund des Corona-Virus kann Kurzarbeit in einem Betrieb notwendig machen. Mit KUG können die Personalkostenbelastungen in Zeiten von Umsatzausfällen gemindert werden. Im Zuge der Ausbreitung des Corona-Virus wurden die Hürden für die Beantragung des KUG herabgesetzt.

Wo kann ich KUG beantragen?
Zuständig für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist die örtliche Arbeitsagentur.

Wann habe ich Anspruch auf KUG?
Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Werden auch Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet?
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

Haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf KUG?
Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

Wie viel Geld erhalten Arbeitnehmer?
60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
2. Steuerpolitische Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) fasst in seinem Schreiben vom 19.03.2020 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus (COVID-19/SARS-CoV-2) zusammen.  Im Wesentlichen will das BMF mit folgenden Maßnahmen den negativen Folgen von Corona begegnen:
  1. Stundung von Steuerzahlungen
  2. Anpassung von Vorauszahlungen
  3. Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen
Welche Steuerzahlungen kann ich in 2020 stunden?
Zahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer können dieses Jahr zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Die Stundung der Gewerbesteuern müssen Unternehmer bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Ebenso setzen die Finanzämter in NRW die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer bei Dauerfristverlängerung bei Antrag auf „Null“ herab.

Muss ich dem Finanzamt den Wert meiner Verluste genau darlegen?
Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen.

Welche Vorauszahlungen kann ich in 2020 anpassen?
Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können angepasst werden. Hierfür können Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. der Gemeinde einen Antrag stellen.

Wer kann die Höhe seiner Vorauszahlungen anpassen?
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können von der Maßnahme Gebrauch machen.

Muss ich mit Säumniszuschlägen rechnen, wenn ich meine Steuer verspätet zahle?
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in seinem Rundschreiben vom 25. März 2020 die erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzliche Krankenkassen an. Von der Corona-Krise Betroffene sollen so unterstützt werden.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Voraussetzung für die erleichterte Stundung ist, dass die Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre.
4. Milliarden-Hilfsprogramm
Die Versorgung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern mit Liquidität soll erleichtert werden. Dazu stellt die staatliche KfW-Bankengruppe in unbegrenztem Volumen verschiedene Kreditprogramme bereit. Dies soll gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte lindern.

Dabei übernimmt die KfW den bei weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 % - 90 %), was Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe erleichtern soll. Mit Ankündigung der Bundesregierung vom 6. April 2020 werden zudem KfW-Schnellkredite eingeführt, die eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent vorsehen.

Wer kann einen Kredit bei der KfW beantragen?
Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

Wie kann ich einen Kredit bei der KfW-Bank beantragen?
Der Antrag läuft in vier Schritten ab:
  1. Finanzierungspartner finden - z.B. die eigene Hausbank
  2. Kredit beantragen - der Finanzierungspartner stellt den Kreditantrag bei der KfW
  3. Kreditantrag wird geprüft - die KfW prüft alle Unterlagen und entscheidet über die Förderung (Im Rahmen des KfW-Schnellkredits nach Veröffentlichung der Bundesregierung wohl entbehrlich.)
  4. Kreditvertrag abschließen - der Kreditvertrag wird beim Finanzierungspartner abgeschlossen
5. Soforthilfe für Kleinunternehmer
Mit beispiellosen Soforthilfen unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 Euro vor.

Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden.

Kleinunternehmen, Angehörigen der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbständigen wird folgende Unterstützung (Einmalzahlung) zur Vermeidung von finanziellen Engpässen für die folgenden drei Monate gewährt:
  • 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro: bis zu 50 Beschäftigte (Landesmittel)
Diese Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Umsatzausfälle tatsächlich nachgewiesen werden können. Sie sind aber als Einnahmen zu versteuern.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise
  • haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert
  • oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)
  • oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
6. Leichterer Zugang zu Bürgschaften
Um Liquiditätsengpässe bei Unternehmen zu vermeiden, haben auch die Bürgschaftsbanken ihre Hürden für Kreditanträge gesenkt und gleichzeitig ihre Kreditlinien erweitert.

Welche Fördermöglichkeiten bietet mir die Bürgschaftsbank NRW?
  • bis zu 2.500.000 Euro Ausfallbürgschaft zur Besicherung von Krediten bei Hausbanken
  • Kredite bis 500.000 Euro im Umlaufverfahren (Entscheidung in drei Tagen nach Vorlage aller Unterlagen)
  • Kredite bis 250.000 Euro im Expressverfahren (Entscheidung in drei Tagen nach Antragseingang)
  • bis zu 75.000 Euro stille Beteiligung zur Liquiditätsfinanzierung
Wie kann ich eine Finanzierung durch die Bürgschaftsbank NRW beantragen?
  • Liquiditätsbedarf ermitteln
  • Entscheidungsunterlagen bereitstellen
  • Beratungsgespräch führen (Hausbank oder Bürgschaftsbank NRW)
  • Beantragung der Finanzierungsmittel (Hausbank oder Finanzierungsportal www.ermoeglicher.de )
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