Doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen – der Teufel steckt oft im Detail
Wohn- und Arbeitsort driften auseinander
- Kreis Olpe, 12.10.2020
- Von Jürgen Feldmann
Jürgen Feldmann
Redaktion
Kreis Olpe. Worauf muss man achten, wenn man Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen will? Darum geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Steuerberater und Diplom-Kaufmann Jürgen Feldmann erklärt die Rechtslage.
Der Gesetzgeber gewährt dem Steuerpflichtigen hierfür den Werbungskostenabzug im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Alternativ hierzu können diese Aufwendungen auch steuerfrei vom Arbeitgeber vergütet werden.
Hauptanwendungsfälle der doppelten Haushaltsführung sind der erstmalige Antritt eines Dienstverhältnisses, der Wechsel des Arbeitgebers, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und die langfristige Abordnung an eine andere Betriebsstätte, z.B. Filiale oder Zweigbetrieb.
- Unterhalten eines eigenen Hausstands,
- Lebensmittelpunkt am Ort des eigenen Hausstands,
- zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort,
- berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.
- Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung,
- die arbeitstäglichen Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz,
- wöchentliche Familienheimfahrten,
- Mehraufwendungen für Verpflegung,
- notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort,
- Umzugskosten.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung können grundsätzlich so lange geltend gemacht werden, wie die doppelte Haushaltsführung besteht. Eine Ausnahme bilden jedoch die Verpflegungsmehraufwendungen, die nach den reisekostenrechtlichen Pauschalsätzen längstens für drei Monate angesetzt werden können.
Der Gesetzgeber verlangt neben dem „Innehaben einer Wohnung“ auch die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Er muss sich finanziell an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligen und dies auch nicht nur mit Bagatellbeträgen.
Darüber hinaus ist es für ledige Arbeitnehmer oftmals schwierig darzulegen, wieso man nicht am Beschäftigungsort lebt und weiterhin seinen Lebensmittelpunkt am ersten Hausstand hat. Hier sind dann Argumente wie beispielsweise Vereinszugehörigkeit, Freunde und Familie sowie Arztbesuche aufzuführen und ggfs. zu belegen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass auch bei dieser steuerlichen Vorschrift „der Teufel im Detail“ steckt. Eine steuerliche Beratung ist daher beim Thema „doppelte Haushaltsführung“ sicher kein Nachteil.