Homeoffice: Wann ist das eigene Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?

Coronabedingte Pauschale für häusliches Arbeitszimmer nutzen


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StB Diplom-Kaufmann Jürgen Feldmann von Grafik: Sophia Poggel
StB Diplom-Kaufmann Jürgen Feldmann © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Die Arbeit im Homeoffice nimmt, nicht nur wegen der Corona-Pandemie, einen immer größeren Stellenwert in der Berufswelt ein: Nach einer Auswertung des ifo-Instituts ist der Anteil von Stellenanzeigen mit Option auf Homeoffice bis März 2021 auf 12 % gestiegen und hat sich seit 2019 mehr als verdreifacht. Für den einzelnen Arbeitnehmer stellt sich nunmehr aus steuerlicher Sicht die Frage, welche Aufwendungen er im Zusammenhang mit dem Homeoffice in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. StB Diplom-Kaufmann Jürgen Feldmann weiß, was bei der Steuererklärung rund um das Homeoffice beachtet werden muss.


Homeoffice kommt für berufliche Tätigkeiten in Frage, die auch von zu Hause aus erledigt werden können, im sogenannten Häuslichen Arbeitszimmer. Der Begriff des Häuslichen Arbeitszimmers ist nicht gesetzlich definiert, er ist durch die Rechtsprechung geprägt worden.

Ein Häusliches Arbeitszimmer oder häusliches Büro ist ein Arbeitsraum, der hinsichtlich seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Ob ein Raum als Häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Vom Grundsatz her sind die Aufwendungen für ein Häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Gesetzgeber lässt jedoch folgende Ausnahmen zu:

1) Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

2) Auf den Betrag von 1.250 Euro beschränkter Werbungskostenabzug, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 von Olia Danilevich - pexels
© Olia Danilevich - pexels

Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wenn ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit z.B. teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausübt, befindet sich der Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dort, wo er diejenigen Handlungen vornimmt und/oder Leistungen erbringt, die für den konkreten Beruf wesentlich und prägend sind. Wie man sieht ist die Definition – wie oftmals im Steuerrecht – sehr schwammig und nur für den Einzelfall zu beurteilen.

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das kann auch der Schreibtisch in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank sein. Der Steuerpflichtige muss jederzeit auf einen für ihn nutzbaren, büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen können, daran fehlt es z.B., wenn für acht Arbeitnehmer lediglich drei Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus muss er die konkret erforderlichen Tätigkeiten am anderen Arbeitsplatz ausüben können. So hat z.B. das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Fehlen eines Druckers und Scanners am Arbeitsplatz eines Hochschuldozenten als ausreichend für die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers angesehen.

Auch Lehrer, die im Allgemeinen für ihre Unterrichtsvorbereitungen in der Schule über keinen Schreibtisch verfügen, kommen zumindest in den Genuss der beschränkten Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Das jeweilige Klassen- oder Lehrerzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz in dem hier maßgeblichen Sinne dar. Insgesamt muss man feststellen, dass auch der beschränkte Aufwendungsabzug für jeden Einzelfall zu beurteilen ist.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Welche Kosten sind nun gegebenenfalls abziehbar?

Dies sind unter anderem anteilige Aufwendungen für Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müll- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen und Renovierungskosten. Darüber hinaus auch Kosten für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, insbesondere Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen.

Wichtig: Aufwendungen für Arbeitsmittel sind in jedem Fall unbeschränkt abzugsfähig, unabhängig davon, ob es sich um Ausstattungsstücke handelt. So sind beispielsweise die Kosten für Computer, Büromaterial, aber auch für Schreibtisch und Aktenregal unbeschränkt im Rahmen des Anteils ihrer beruflichen Nutzung abzugsfähig.

Höchstbetrag pro Person, auch wenn das Arbeitszimmer gemeinsam genutzt wird

Ferner ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, sodass, wenn mehrere Steuerpflichtige ein Häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, jeder unter den oben genannten Voraussetzungen seine Aufwendungen bis zu der Obergrenze einkunftsmindernd geltend machen kann. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines Arbeitszimmers in voller Höhe abzugsfähig, er wird nicht zeitanteilig aufgeteilt.

Hinweis: Wenn neben der privaten Wohnung Räumlichkeiten aus beruflichen Gründen angemietet werden, so z.B. im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, handelt es sich hierbei im Regelfall um ein „Außerhäusliches Arbeitszimmer“, welches keinen Abzugsbeschränkungen unterliegt. Diese Kosten sind auf jeden Fall in voller Höhe abzugsfähig.

Homeoffice-Pauschale durch Corona

Als Reaktion auf die infolge der Corona-Pandemie zunehmende Homeoffice-Tätigkeit, hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 als Vereinfachung eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Wenn kein Häusliches Arbeitszimmer vorliegt, oder auf den Abzug von Aufwendungen für ein solches verzichtet wird, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, einen Betrag von 5 Euro (maximal 600 Euro p.a.) als Werbungskosten abziehen. Die berufliche Tätigkeit an diesen Tagen muss vollständig im Homeoffice erfolgen. Spezielle Räumlichkeiten hierfür müssen nicht vorhanden sein, auch die Laptop-Tätigkeit am Küchentisch reicht aus. Besondere Nachweisvoraussetzungen sind nicht vorgesehen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Heimarbeit ist aber sicherlich kein Nachteil.

Symbolfoto von pixabay.com
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Durch die Pauschale sind Raum- und Ausstattungskosten für das Homeoffice abgegolten, die Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind jedoch neben der Homeofficepauschale abziehbar.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für die Tage des Homeoffice keine Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit angesetzt werden kann und dass sich die Pauschale nur auswirkt, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt.

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel sind jedoch neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar, wenn das Monats- oder Jahresticket bereits vor Beginn der Homeofficetätigkeit erworben worden ist.

Der vorstehende Fachbeitrag beschäftigt sich mit dem „Häuslichen Arbeitszimmer – Homeoffice“ ausschließlich aus der Sicht des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Gleichwohl kann ein „Häusliches Arbeitszimmer“ auch Einfluss auf die Einkunftsermittlung in anderen Einkunftsarten haben.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass auch bei dieser steuerlichen Vorschrift „der Teufel im Detail“ steckt. Eine steuerliche Beratung ist daher auch beim Thema „Häusliches Arbeitszimmer - Homeoffice“ anzuraten.

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