Studienkosten in der Steuererklärung: Gerichtsurteil sorgt für Klarheit

LP-Ratgeber Steuern


  • Kreis Olpe, 15.05.2020
  • Von Igor Mitrusic
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Kreis Olpe. Wie können Studienkosten steuerlich abgesetzt werden? Werden solche Ausgaben überhaupt von den Finanzämtern anerkannt? Um diese Fragen geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Igor Mitrusic, Steuerberatungs- und Prüfungsassistent, erklärt die aktuelle Sachlage.


Bei der steuerlichen Behandlung von Studienkosten herrschte lange Zeit Ungewissheit. Es war nicht klar, ob Aufwendungen, die Studierenden während ihres Studiums entstehen, steuerlich geltend gemacht werden können oder nicht. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.11.2019 hat nun endlich Licht ins Dunkel gebracht.

Demnach sind Aufwendungen für ein weiterführendes Studium (z.B. Masterstudium) oder ein berufsbegleitendes Studium (duales Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses) als Werbungskosten zu behandeln, während Aufwendungen für ein Erststudium (z.B. Bachelorstudium) als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Voraussetzung für die Behandlung von Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass ein Zusammenhang zwischen den angefallenen Kosten und dem Beruf besteht.

Beispiele für Werbungskosten sind etwa die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Aufwendungen für Berufskleidung (Blaumann, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille etc.) oder auch Kosten für die eigene Berufsausbildung, sofern ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem künftigen steuerbaren Beruf besteht. Werbungskosten sind der Höhe nach unbeschränkt und können auch ggf. in Folgejahren im Wege des sogenannten Verlustvortrages berücksichtigt werden.
Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Ausgaben verschiedener Art, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber gleichwohl aufgrund des Willen des Gesetzgebers zum Abzug zugelassen werden.

Beispiele für Sonderausgaben sind etwa Spenden, Kinderbetreuungskosten oder Kosten für die eigene Ausbildung, wenn kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem künftigen steuerbaren Beruf besteht. Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung können gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich geltend gemacht werden und sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Nicht in spätere Jahre übertragbar
Der Nachteil von Sonderausgaben gegenüber Werbungskosten besteht aber darin, dass sie der Höhe nach beschränkt sind und nicht in spätere Jahre (in denen der frühere Studierende arbeitet und Geld verdient) übertragen und dort mit Einnahmen verrechnet werden können.

Folglich mindern sie das zu versteuernde Einkommen lediglich in dem Jahr, in dem sie entstehen. Wenn in diesem Jahr allerdings keine Einnahmen erzielt werden, laufen die Sonderausgaben ins Leere.
Praxistipps für Studierende im Erststudium
Haben Sie auch während Ihres Studiums Einkünfte, z.B. aus Ferienarbeit, die zu einer Einkommensteuerbelastung führen, prüfen Sie, ob Sie Sonderausgaben aus dem Studium geltend machen können und im Wege des Lohnsteuerabzugs abgeführte Steuern ggf. erstattet werden können.

Praxistipps für Studierende im Zweitstudium oder im dualen Studium:
  • O.g. Studierende sollten unbedingt ihre Belege über alle Studienkosten aufbewahren. Zu den abziehbaren Werbungskosten gehören insbesondere:
  • Aufwendungen für Kurse, Repetitorien, Prüfungen etc. 
  • Fahrtkosten (zur Hochschule oder zu gemeinsamen Lerngruppen)
  • Kosten für Fachbücher, Schreibmaterialien und andere Hilfsmittel
  • Aufwendungen für Computer, Tablets und sonstige Arbeitsmittel
  • Nachweise über Verpflegungsmehraufwendungen (damit sind zusätzliche Kosten gemeint, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, weil er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause „verpflegen“ kann)
Praxistipps für Studierende im Zweitstudium
Studierende im Zweitstudium oder dualen Studium sollten (auch wenn sie während des Studiums keine Einnahmen erzielen) Jahr für Jahr ihre durch die Werbungkosten regelmäßig entstehenden Verluste aus dem Studium vom Finanzamt formal durch Bescheid feststellen lassen, um sie später mit positiven Einnahmen verrechnen zu können.

Dazu ist es erforderlich, dass sie für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach der Rechtsprechung ist die Feststellung eines Verlustvortrags bis zu 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem der Verlust entstanden ist. Liegt aber ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das infrage stehende Kalenderjahr vor, ist dieser für die Verlustfeststellung bindend.  

Für Studierende, die während ihres Studiums Einkünfte erzielen (z.B. durch einen Nebenjob), lohnt sich unter Umständen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ggf. können im Wege des Lohnsteuerabzugs abgeführte Steuern durch Geltendmachung der Werbungskosten erstattet werden. 
Praxistipps für Promotionsstudierende
Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind, was regelmäßig der Fall ist. Insofern gelten für Promotionsstudierende die gleichen Tipps wie für Studierende im Zweitstudium und duale Studierende in einem Dienstverhältnis.
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