Studienkosten in der Steuererklärung: Gerichtsurteil sorgt für Klarheit
LP-Ratgeber Steuern
- Kreis Olpe, 15.05.2020
- Von Igor Mitrusic
Igor Mitrusic
Redaktion
Kreis Olpe. Wie können Studienkosten steuerlich abgesetzt werden? Werden solche Ausgaben überhaupt von den Finanzämtern anerkannt? Um diese Fragen geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Igor Mitrusic, Steuerberatungs- und Prüfungsassistent, erklärt die aktuelle Sachlage.
Demnach sind Aufwendungen für ein weiterführendes Studium (z.B. Masterstudium) oder ein berufsbegleitendes Studium (duales Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses) als Werbungskosten zu behandeln, während Aufwendungen für ein Erststudium (z.B. Bachelorstudium) als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Beispiele für Werbungskosten sind etwa die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Aufwendungen für Berufskleidung (Blaumann, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille etc.) oder auch Kosten für die eigene Berufsausbildung, sofern ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem künftigen steuerbaren Beruf besteht. Werbungskosten sind der Höhe nach unbeschränkt und können auch ggf. in Folgejahren im Wege des sogenannten Verlustvortrages berücksichtigt werden.
Beispiele für Sonderausgaben sind etwa Spenden, Kinderbetreuungskosten oder Kosten für die eigene Ausbildung, wenn kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem künftigen steuerbaren Beruf besteht. Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung können gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich geltend gemacht werden und sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Folglich mindern sie das zu versteuernde Einkommen lediglich in dem Jahr, in dem sie entstehen. Wenn in diesem Jahr allerdings keine Einnahmen erzielt werden, laufen die Sonderausgaben ins Leere.
Praxistipps für Studierende im Zweitstudium oder im dualen Studium:
- O.g. Studierende sollten unbedingt ihre Belege über alle Studienkosten aufbewahren. Zu den abziehbaren Werbungskosten gehören insbesondere:
- Aufwendungen für Kurse, Repetitorien, Prüfungen etc.
- Fahrtkosten (zur Hochschule oder zu gemeinsamen Lerngruppen)
- Kosten für Fachbücher, Schreibmaterialien und andere Hilfsmittel
- Aufwendungen für Computer, Tablets und sonstige Arbeitsmittel
- Nachweise über Verpflegungsmehraufwendungen (damit sind zusätzliche Kosten gemeint, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, weil er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause „verpflegen“ kann)
Dazu ist es erforderlich, dass sie für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach der Rechtsprechung ist die Feststellung eines Verlustvortrags bis zu 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem der Verlust entstanden ist. Liegt aber ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das infrage stehende Kalenderjahr vor, ist dieser für die Verlustfeststellung bindend.
Für Studierende, die während ihres Studiums Einkünfte erzielen (z.B. durch einen Nebenjob), lohnt sich unter Umständen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ggf. können im Wege des Lohnsteuerabzugs abgeführte Steuern durch Geltendmachung der Werbungskosten erstattet werden.