Wissenswertes zu Änderungen rund um Minijob, Mindestlohn und Grundrente

Wie sich Mindestlohn und Grundrente auf die Arbeitszeit auswirkt


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Autor der Juni-Folge des Ratgebers Steuern ist Steuerfachwirt Stefan Herbrechter. von Grafik: Sophia Poggel
Autor der Juni-Folge des Ratgebers Steuern ist Steuerfachwirt Stefan Herbrechter. © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland mehr als 7,5 Millionen Minijobber (Stand: Oktober 2019). Das können Studenten, Rentner, aber auch Arbeitnehmer, die mit einem „Nebenjob“ zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit etwas hinzuverdienen wollen, sein. Mit dem Beginn des Jahres wurden einige Änderungen beschlossen, die sich auf verschiedene Bereiche der Minijobs auswirken. Steuerfachwirt Stefan Herbrechter informiert im neuen Teil der LP-Serie Ratgeber Steuern über Änderungen rund um die Themen Minijob, Mindestlohn, Grundrente und Insolvenzgeld.


Minijobber sind nicht in Vollzeit tätige Arbeitnehmer, die in Betrieben, aber auch z.B. in Vereinen, Organisationen und Privathaushalten die unterschiedlichsten Tätigkeiten erledigen. In der Literatur wird zum Begriff „Minijob“ folgendes erläutert: „Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 Euro im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen“. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet.

Bei Minijobs besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, in der gesetzlichen Kranken- und in der Pfle­ge­ver­si­che­rung (§ 7 SGB V). Wer seinen Minijob verliert, erhält kein Ar­beits­lo­sen­geld. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Die Bezüge aus einem Minijob können auf drei Arten versteuert werden: Entweder mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % oder die Lohnsteuer wird mit 20 % pauschaliert oder der Arbeitslohn wird individuell nach den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) des Arbeitnehmers versteuert.

Symbolfotos Minijob, Putzfrau, Gartenarbeiten, Pflege von Pixabay.com
Symbolfotos Minijob, Putzfrau, Gartenarbeiten, Pflege © Pixabay.com

Was gilt als kurzfristige Beschäftigung?

Ist die Beschäftigung im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Eine solche ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien von Schülern und Studenten oder für Erntehelfer gedacht. Auf den Verdienst kommt es grundsätzlich nicht an.

Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung für den Zeitraum 1. März bis 31. Oktober 2020 angehoben. Hier gelten fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage. Der Gesetzgeber hat die Zeitgrenzen im Zeitraum 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 erneut erweitert und zwar auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage.

Im Unterschied zu einem 450-Euro-Minijob bleibt eine kurzfristige Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Dies bezieht sich auf die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Ein gewerblicher Arbeitgeber muss seine kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung melden und bestimmte Umlagen abführen.

Für die Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder individuell nach der Steuerklasse des Beschäftigten oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % Lohnsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Pauschalkirchensteuer.

Was ist neu ab 2021?

Genau wie bei Mindestlohn, Grundrente, Insolvenzgeld gelten auch beim Minijob ab diesem Jahr neue Regelungen, die für Arbeitgeber und Minijobber wichtig sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Themen:

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt

Arbeitgeber zahlen eine Insolvenzgeldumlage, damit alle Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz sozialen Schutz genießen. Im Jahr 2021 ist das gerade während der Corona-Krise auch für Minijobber besonders wichtig. Zum 1. Januar 2021 wurde die Insolvenzgeldumlage von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent angehoben. Die Insolvenzgeldumlage bezeichnet man auch als Umlagesatz U3.

Das sind die Abgaben für einen Minijob in 2021

Bis auf die Insolvenzgeldumlage blieben alle übrigen Abgaben, die vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind, gegenüber dem vergangenen Jahr unverändert. Sie betragen: Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, Beitragsanteil Minijobber bei Rentenversicherungspflicht 3,6 %, Umlage U 1 für Krankheitsaufwendungen 1 %, Umlage U 2 bei Mutterschaftsaufwendungen 0,39 %, Insolvenzgeldumlage (U 3) 0,12 %, Pauschalsteuer 2 % (oder individuell nach Steuerklasse des Minijobbers). Bei kurzfristigen Minijobs sind nur die Umlage U 1 und U 2 sowie die Insolvenzumlage und 25 % pauschale Lohnsteuer zu zahlen.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde schrittweise angehoben

Der gesetzliche Mindestlohn wurde erneut erhöht. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt er für alle Arbeitnehmer in Deutschland 9,50 Euro pro Stunde. Bis Juli 2022 steigt der Mindestlohn stufenweise auf 10,45 Euro pro Stunde an. In vier Schritten steigt der mindestens zu zahlende Stundenlohn an. Es gelten dann bundesweit die folgenden Mindestlöhne:

  • Am 1. Januar 2021 Erhöhung auf 9,50 Euro
  • Am 1. Juli 2021 Erhöhung auf 9,60 Euro
  • Am 1. Januar 2022 Erhöhung auf 9,82 Euro
  • Am 1. Juli 2022 Erhöhung auf 10,45 Euro

Für nachfolgende Personenkreise sind Arbeitgeber nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
  • Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
  • Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit
  • Ehrenamtlich Tätige


Durch die schrittweise Erhöhung des Stundenlohns ist demzufolge auch auf die Einhaltung der Stundenzahl bei dem Minijobber zu achten. Ein 450-Euro-Minijob liegt vor, wenn der Verdienst durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Für einen Minijobber, dem der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und der bereits jetzt die Minijob-Grenze voll ausschöpft, kann die Beschäftigung durch die Erhöhung des Stundenlohns sozialversicherungspflichtig werden. Das monatliche Arbeitsentgelt liegt bei gleicher Arbeitszeit dann schnell oberhalb der 450 Euro. Soll die Beschäftigung weiterhin ein Minijob bleiben, muss die monatliche Arbeitszeit reduziert werden.

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Der Minijobber kann ab Januar 2021 nur noch rund 47 Stunden monatlich ( bei 450 Euro im Monat für 9,50 Euro pro Stunde) beschäftigt werden. Diese Berechnung unterstellt, dass dem Minijobber lediglich die Arbeitsstunden vergütet werden und keine Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, zustehen. Nach der stufenweisen Erhöhung des Mindestlohns gelten somit die folgenden maximalen Arbeitszeiten für einen Arbeitnehmer in einem Minijob:

  • ab 1. Januar 2021 maximale Arbeitszeit: 47,368 Stunden pro Monat
  • ab 1. Juli 2021 maximale Arbeitszeit: 46,875 Stunden pro Monat
  • ab 1. Januar 2022 maximale Arbeitszeit: 45,825 Stunden pro Monat
  • ab 1. Juli 2022 maximale Arbeitszeit: 43,062 Stunden pro Monat

Überschreitet der durchschnittliche monatliche Verdienst durch den höheren Mindestlohn die Grenze von 450 Euro, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Diese Beschäftigung muss dann bei der Minijob-Zentrale abgemeldet werden. Zu beachten ist, dass auch Minijobber Anspruch auf (bezahlten) Urlaub haben. Dieses ist bei der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beachten.

Die Grundrente kommt

Ab dem neuen Jahr gibt es die Grundrente. Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein individueller Zuschlag, der zusätzlich zur Rente gezahlt wird. Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, deren Rente nicht für eine ausreichende Absicherung im Alter reicht.

So wirkt sich ein Minijob auf die Grundrente aus:

Ein Minijob hat keinen Einfluss auf die Höhe der Grundrente. Für die Berechnung der Grundrente werden nur Zeiten mit einem Einkommen von mindestens 30 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt. Im Jahr 2020 waren das 1.014 Euro im Monat. Da das Einkommen in einem Minijob deutlich unter diesem Wert liegt, wird die Minijob-Zeit bei der Berechnung der Grundrente nicht berücksichtigt.

Fazit: Dass Minijobber allein durch Minijobs eine Grundrente erhalten, ist nicht möglich, da die Zeiten des Minijobs selbst für die Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt werden. Jedoch kann der Minijob dazu beitragen, die geforderten 33 Jahre für den Anspruch auf die Grundrente zu erreichen.

Die neuen Fälligkeitstermine

Für Arbeitgeber von Minijobbern gelten jeden Monat feste Termine für die Übermittlung von Beitragsnachweisen und die Zahlung von Beiträgen:

Fälligkeits- und Übermittlungstermine für Minijobber von privat
Fälligkeits- und Übermittlungstermine für Minijobber © privat

Kündigung während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie stellt viele Arbeitgeber vor große finanzielle Herausforderungen. Dies kann auch Auswirkungen auf Minijobs haben. Oft können Arbeitgeber ihre Minijobber nicht mehr in vollem Umfang oder aufgrund einer Schließung sogar gar nicht mehr beschäftigen. Arbeitgeber dürfen ihren Minijobber nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Allein mit dem Hinweis auf die besonderen Umstände der Corona-Krise ist dies nicht zulässig.

Was müssen Arbeitgeber bei der Kündigung ihrer Arbeitnehmer beachten? Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobber? Was regelt das Kündigungsschutzgesetz und wann gilt es? Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten im Minijob?

Für Minijobber gilt das gleiche Arbeitsrecht wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Somit dürfen Minijobber nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer in Vollzeit. Das gilt sowohl für den allgemeinen Kündigungsschutz als auch für den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen.

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Unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz, ist die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist ausschließlich mit Angabe einer Begründung zulässig. Das Kündigungsschutzgesetz regelt unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen darf. Damit das Kündigungsschutzgesetz für einen Betrieb und damit auch für die Arbeitnehmer dieses Betriebes gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zum einen muss ein Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, damit das Kündigungsschutzgesetz gilt. Auszubildende zählen dabei nicht mit. Teilzeitbeschäftigte sind bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer wie folgt zu berücksichtigen: Bis 20 Stunden pro Woche mit 0,5 und über 20 bis zu 30 Stunden pro Woche mit 0,75.

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur, wenn der Minijobber in diesem Betrieb seit mindestens 6 Monaten durchgängig gearbeitet hat.

In der Regel beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende eines Kalendermonats. Die Frist gilt auch im Minijob und ist im Falle einer Kündigung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Minijobber einzuhalten. Kürzere Fristen können insbesondere für vorübergehende Aushilfen und während der Probezeit vertraglich vereinbart werden. Übt der betroffene Arbeitnehmer den Minijob bereits mehr als zwei Jahre im Betrieb aus, gilt eine längere Kündigungsfrist.

Die Länge der Kündigungsfrist hängt also von der Dauer des Minijobs ab:

  • Nach 2 Jahren 1 Monat Kündigungsfrist
  • Nach 5 Jahren 2 Monate Kündigungsfrist
  • Nach 8 Jahren 3 Monate Kündigungsfrist
  • Nach 10 Jahren 4 Monate Kündigungsfrist
  • Nach12 Jahren 5 Monate Kündigungsfrist
  • Nach 15 Jahren 6 Monate Kündigungsfrist
  • Nach 20 Jahren 7 Monate Kündigungsfrist

Damit müssen wir unseren kurzen Überblick über Änderungen ab 2021 im Zusammenhang mit Minijobs beenden. Da wir uns noch mitten im Jahr 2021 befinden, bleibt gegebenenfalls noch Zeit für Anpassungen oder Korrekturen.

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