Ab wann sind Rentner und Rentnerinnen einkommensteuerpflichtig?

Einkünfte im Ruhestand


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Kreis Olpe. Die Einkommensteuerpflicht von Rentnern und Rentnerinnen (im Folgenden „Rentner“ genannt) in Deutschland ist ein zentrales Thema, das insbesondere jene betrifft, die auch nach dem Eintritt in den Ruhestand weiterhin steuerpflichtige Einkünfte erzielen.


Während Rentenbezüge grundsätzlich in vielen Fällen nicht vollständig steuerfrei sind, gibt es verschiedene steuerliche Regelungen und Freibeträge, die die Steuerlast von Rentnern beeinflussen. Im Folgenden wird ein Überblick über die relevanten steuerlichen Bestimmungen zur Einkommensteuerpflicht von Rentnern gegeben und die wesentlichen Faktoren, die bei der Steuerberechnung eine Rolle spielen, werden erläutert.

Die Steuerpflicht von Rentnern hängt grundsätzlich davon ab, ob ihre Einkünfte bestimmte Freibeträge überschreiten. Wie bei jeder anderen privaten Person auch, ist das Einkommen von Rentnern gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig, wenn es den Grundfreibetrag übersteigt.

Dieser Grundfreibetrag wird jährlich angepasst und dient als Einkommensgrenze, bis zu der keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Im Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag gemäß § 32 a Abs. 1 EStG für Ledige 12.096 Euro und für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften 24.192 Euro. Rentner, deren Gesamteinkommen unterhalb dieses Betrags liegt, müssen keine Einkommensteuer zahlen.

Steuerpflichtige Rentenbezüge

Die wichtigste Einkunftsquelle für Rentner ist in der Regel die gesetzliche Rente, die als sogenannte „sonstige Einkünfte“ nach Paragraph 22 EStG steuerlich behandelt wird. Allerdings sind Rentenzahlungen nicht vollständig steuerfrei. Stattdessen müssen Rentner einen Teil ihrer Rentenbezüge versteuern, wobei der steuerpflichtige Anteil je nach dem Jahr des Renteneintritts variiert.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird nach dem sogenannten „Rentenbesteuerungsanteil“ ermittelt. Dieser Anteil wurde im Jahr 2005 mit der Rentenreform eingeführt und bestimmt, welcher Prozentsatz der Rentenbezüge steuerpflichtig ist. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Renteneintritts ab.

Wer bis 2005 in Rente ging, musste 50 Prozent der Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil wird in dem Jahr, das auf den Renteneintritt folgt, festgeschrieben, da es hier erstmalig 12 Rentenzahlungen gibt. Dieser Rentenfreibetrag bleibt fortan unverändert bestehen, sodass Rentenerhöhungen zum steuerpflichtigen Teil der Rente zählen. Der steuerpflichtige Anteil für Rentenbezieher steigt bis zum Jahr 2058 auf 100 Prozent an.

Was Renteneinsteiger wissen müssen

Für Renteneinsteiger im Jahr 2025 liegt der steuerpflichtige Anteil der Rente bei 83,5 Prozent. Dies bedeutet, dass Rentner, die im Jahr 2025 in Rente gehen, 83,5 Prozent ihrer Rente versteuern müssen, während die verbleibenden 16,5 Prozent steuerfrei sind. Der steuerfreie Anteil wird festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind steuerpflichtig.

Folgend ein Beispiel zur Rentenzahlung und Steuerpflicht. Angenommen, ein Rentner hat eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro, was 18.000 Euro jährlich entspricht. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil 83,5 Prozent. Der Rentner muss dann 83,5 Prozent von 18.000 Euro versteuern, also 15.030 Euro.

Der verbleibende Betrag von 2.970 Euro ist steuerfrei. Steigt die jährliche Rente aufgrund von Rentenerhöhungen beispielsweise auf ca. 19.000 Euro, sind weiterhin 2.970 Euro steuerfrei und nun 16.030 Euro zu versteuern.

Dieser Effekt visualisiert, dass jedes Jahr zahlreiche Rentner zum ersten Mal den Grundfreibetrag überschreiten und dadurch steuerpflichtig werden. Die genaue Steuerhöhe hängt dann vom Gesamteinkommen des Rentners ab.

Zusätzliche Einkünfte im Ruhestand

Neben der gesetzlichen Rente können Rentner auch andere Einkünfte erzielen, die ebenfalls steuerpflichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel die privaten Renten und Pensionen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen der sonstige Einkünfte.

Renten aus privaten Rentenversicherungen oder Pensionskassen unterliegen der Einkommensteuer. Diese Renten müssen ebenso in der Steuererklärung angegeben werden. Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktiengesellschaften sind ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte.

Der Steuerabzug erfolgt in der Regel durch die Bank im Rahmen der Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 %. Vermieten Rentner ihre Immobilien oder Teile ihrer Wohnung, erzielen sie damit Miteinnahmen. Diese Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und unterliegen ebenfalls der Einkommensteuer.

Hierbei können Rentner unter bestimmten Umständen auch Werbungskosten wie Reparaturkosten oder Abschreibungen abziehen und so ihre Steuerlast verringern. Desweitern erzielen einige Rentner sonstige Einkünfte. Dazu zählen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder anderen Einkunftsarten, die nicht zur Rente gehören.

Steuerliche Entlastungen

Obwohl Rentner grundsätzlich verpflichtet sind, Einkommensteuer zu zahlen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen, die die Steuerlast verringern können. Die wichtigsten Entlastungen sind folgend komprimiert dargestellt.

Für Rentner, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, besteht die Möglichkeit, einen Altersentlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Dieser beträgt für das Jahr 2025 maximal 627 Euro, wenn der Rentner alleinstehend ist. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Rentner können einen höheren Betrag geltend machen.

Der Altersentlastungsbetrag wird nicht verdoppelt, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte bezogen hat. Vielmehr muss jeder der beiden Partner eigenständig die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages erfüllen. Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen und reduziert damit die Steuerlast.

Rentner können auch bestimmte Ausgaben als Sonderausgaben absetzen, beispielsweise Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und anderen Versicherungen. Diese Ausgaben mindern ebenfalls das zu versteuernde Einkommen und verringern somit die Steuerlast des Einkommensteuerpflichtigen.

Steuerklärung: Wann sie Pflicht ist

Rentner sind grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie Einkünfte erzielen, die über dem Grundfreibetrag liegen (Paragraph 25 Abs. 3 EStG).

In vielen Fällen ist dies bei Rentenbeziehern der Fall, da die Rentenbezüge häufig über dem Grundfreibetrag liegen und zudem auch andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge erzielt werden können. Rentner können ihre Steuererklärung selbst ausfüllen oder sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen.

Für Rentner, die keine anderen Einkünfte haben und deren Renteneinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, ist es nicht zwingend erforderlich, eine Steuererklärung abzugeben. Hier kann es jedoch sinnvoll sein, die Steuererklärung freiwillig einzureichen, um eventuell zu viel gezahlte Steuern, vor allem Abgeltungsteuer, zurückzuerhalten.

Fazit

Die Einkommensteuerpflicht von Rentnern in Deutschland ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Renteneintrittsjahr, der Höhe der Rentenbezüge und der Art der weiteren Einkünfte.

Rentner müssen einen Teil ihrer Rentenbezüge versteuern, wobei der steuerpflichtige Anteil je nach Jahr des Renteneintritts unterschiedlich hoch ist. Dennoch gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Freibeträge, die Rentnern helfen können, ihre Steuerlast zu reduzieren.

Daher empfiehlt es sich, die eigenen steuerlichen Verpflichtungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls ein fachliches Beratungsgespräch wahrzunehmen, um die Steuererklärung korrekt und vorteilhaft zu gestalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzliche Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge erzielt werden.

Mit der richtigen Planung und der Nutzung der vorhandenen Steuererleichterungen können Rentner ihre Steuerlast deutlich reduzieren und von den vielen steuerlichen Vorteilen profitieren, die das deutsche Steuersystem für Rentner bereithält.

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