Besteuerung von Kryptowährungen: Worauf bei Bitcoin und Co zu achten ist

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Kevin Rosenberger beantwortet im neuen Ratgeber steuerrechtliche Fragen zum Thema Kryptowährungen. von privat
Kevin Rosenberger beantwortet im neuen Ratgeber steuerrechtliche Fragen zum Thema Kryptowährungen. © privat

Kreis Olpe. Kryptowährungen gewinnen in den vergangenen Jahren an stetig wachsender Beliebtheit. Der Bitcoin als prominenter Vertreter der digitalen Währung konnte am 9. November 2021 ein Hoch von 68.564 US-Dollar pro Bitcoin erreichen. Im Vergleich lag der Kurs drei Jahre zuvor am 9. November 2018 bei einem Tageshoch von 6.456 US-Dollar pro Bitcoin. Die Kurssteigerung in diesem Zeitraum entspricht mehr als dem Zehnfachen. Auch wenn der Kurs mittlerweile wieder gesunken ist: Viele Menschen sehen hierin eine gute Investitionsmöglichkeit und investieren in Kryptowährungen.


Dabei drängt sich die Frage auf, ob und wie die Kryptowährungen zu besteuern sind. Der folgende Artikel soll Aufschluss über diese Fragestellung geben. Basis dafür ist der Entwurf des Schreibens vom Bundesfinanzministeriums vom 17. Juni 2021 zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind digitale Währungen, welche mithilfe moderner Blockchain-Technologie eine Alternative zu den herkömmlichen Zahlungsmitteln darstellen. Bitcoin und Ethereum sind an der Marktkapitalisierung gemessen die größten Vertreter der Kryptowährungen. In Deutschland sind Kryptowährungen rechtlich nicht als offizielles Zahlungsmittel eingestuft.

Wie verdient man Geld mit Kryptowährungen?

Es gibt verschiedene Arten mit Kryptowährungen Geld zu verdienen. Die zweit bedeutendsten stellen wir Ihnen in unserem Artikel dar:

1. Mining: Als sog. Miner „schürfen“ Sie die virtuelle Währung und fügen der Blockchain ein weiteres Glied (oder auch „Hash“) hinzu. Hierfür erhalten Sie eine Entlohnung in Form von Anteilen an der neu geschaffenen Einheit oder auch in Form von Transaktionsgebühren.

2. Erwerb und Verkauf von Kryptowährungen: Sie können auch durch Erwerb und Verkauf von Kryptowährungen Geld verdienen. Erwarten Sie beispielsweise steigende Kurse können Sie durch Erwerb und späteren Verkauf einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Verkaufskurs und Einkaufskurs erzielen.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung

Grundsätzlich kommen für die Einordnung der o.g. Aktivitäten in den steuerrechtlichen Kanon der Einkunftsarten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Betracht. Die Unterscheidung ist vor allem relevant, da bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewerbesteuer zu entrichten ist.

1. Zu Mining:

Gewerblich oder Privat

Beim Mining geht die Finanzverwaltung widerlegbar davon aus, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Folge ist, dass die erzielten Einkünfte (erhaltene Transaktionsgebühr, Anteil an der neu geschaffenen Einheit der Kryptowährung) der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind und eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist.

Keine gewerblichen Einkünfte liegen vor, wenn es sich um bloße Vermögensverwaltung handelt oder das Mining nicht geeignet ist um auf Dauer Gewinne zu erzielen. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und der privaten Sphäre ist im Einzelfall zu beurteilen.

Als Miner „schürft“ man die virtuelle Kryptowährung. von Pixabay
Als Miner „schürft“ man die virtuelle Kryptowährung. © Pixabay

Beurteilung im Zeitpunkt des erfolgreich „geschürften“ Coins

Die im Rahmen des Mining zugeteilten Kryptowährungen und die Transaktionsgebühr werden im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs angeschafft und sind deshalb im Zeitpunkt des erfolgreich geminten Hash noch keine Einnahmen. Es handelt sich im Zeitpunkt des geminten Hash vielmehr um Anschaffungskosten. Diese sind mit dem Marktkurs zu bewerten.

Verkauf des erhaltenen Anteils an der virtuellen Währung

Erst mit Verkauf der Kryptowährung werden Einnahmen generiert, welche sodann zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bilanzieren oder eine Einnahmenüberschussrechnung machen. Die Berechnung des Gewinns ergibt sich dann aus der Subtraktion von Verkaufserlös und den Anschaffungskosten.

Beispiel: Ein Miner „schürft“ am 1. Februar 2022 einen Hash. Er erhält hierfür Anteil an der virtuellen Währung im Marktwert von 50 Euro. Der Miner hat Anschaffungskosten von 50 Euro. Am 1. Mai 2022 hat sich der Kurs der virtuellen Währung massiv erhöht. Der Miner kann seine Coins zum Marktwert von 125 Euro verkaufen. Der Gewinn beläuft sich am 1. Mai 2022 auf 125 Euro abzüglich 50 Euro, also auf 75 Euro.

2. Zu Erwerb und Verkauf:

Keine gewerblichen Einkünfte

In der Regel stellt der bloße Erwerb und Verkauf von Kryptowährungen keine gewerbliche Tätigkeit dar und ist somit der privaten Sphäre zuzuordnen. Die Zuordnung zur privaten Sphäre des Steuerpflichtigen geht allerdings nicht zwingend mit der Steuerfreiheit aus An- und Abverkauf von Kryptowährungen einher.

Grundsätzliche ertragssteuerrechtliche Behandlung

Kryptowährungen stellen „andere Wirtschaftsgüter“ dar und sind deshalb im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte zu versteuern. Im Zeitpunkt der Veräußerung ist der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten des Coins zu versteuern. Steuerbar ist sowohl der Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro als auch der Tausch von zwei verschiedenen Kryptowährungen (z.B. Bitcoin gegen Ethereum).

Symbolfoto Bitcoin von Pixabay
Symbolfoto Bitcoin © Pixabay

Spekulationsfrist

Sind die Kryptowährungen der privaten Sphäre zuzuordnen, kommt die Spekulationsfrist für private Veräußerungen zur Anwendung. Hält der Steuerpflichtige die erworbenen Kryptowährungen länger als ein Jahr, ist der Verkauf steuerfrei. Die maßgeblichen Zeitpunkte für Anschaffung und Veräußerung sind der Wallet zu entnehmen.

Freigrenze für Veräußerungen im Privatvermögen

Neben der Spekulationsfrist gibt es im Privatvermögen noch eine Freigrenze unter der die Veräußerungen steuerfrei bleiben. Die Freigrenze beträgt 600 Euro bezogen auf den Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres.

Tausch von Kryptowährungen

Der Gewinn im Falle eines Tausches einer Kryptowährung in eine andere ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kurs der erlangten Kryptowährung und den Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung. Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit dem Marktwert der hingegebenen Kryptowährungen zzgl. der Anschaffungsnebenkosten zu bewerten.

Beispiel: Max kauft am 1. Juni 2022 einen Bitcoin zum Marktwert von 1.000 Euro. Am 1. Juli 2022 tauscht er den Bitcoin gegen 10 Einheiten Ethereum mit einem Marktwert am 1. Juli 2022 von insgesamt 1.200 Euro ein. Der Gewinn von Max am 1. Juli 2022 ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert der erlangten Kryptowährung (Ethereum) und den Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung (Bitcoin):

Gewinn = 1.200 Euro – 1.000 Euro = 200 Euro.

Die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowährung (Ethereum) ergeben sich aus dem Marktpreis der hingegebenen Kryptowährung (Bitcoin) am Verkaufstag und ggf. den Anschaffungsnebenkosten.

Anschaffungskosten (Ethereum) = 1.200 Euro.

Symbolfoto Ethereum von Pixabay
Symbolfoto Ethereum © Pixabay

FiFo-Methode

Werden Kryptowährungen in mehreren Tranchen erworben, ergibt sich naturgemäß für jeden Kauf ein anderer Einstandskurs und -zeitpunkt. Wird nun eine Einheit dieser Kryptowährung veräußert, drängt sich für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und der Spekulationsfrist die Frage auf, welche Einheit verkauft wurde. Vereinfachend kann angenommen werden, dass die zuerst angeschafften Einheiten bzw. Tranchen zuerst veräußert werden.

Beispiel: Max kauft am 1. Juni 2022 10 Einheiten Ethereum zu einem Kurs von jeweils 10 Euro. Weitere 10 Einheiten Ethereum erwirbt er am 1. Juli 2022 zum Kurs von 15 Euro. Sein Bestand weist deshalb folgende Anschaffungskosten auf:

Anschaffung am 1. Juni 2022: 10 x 10 Euro = 100 Euro

Anschaffung am 1. Juli 2022: 10 x 15 Euro = 150 Euro

Nun veräußert Max am 1. August 2022 15 Einheiten zu 20 Euro je Einheit.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich folgendermaßen:

Veräußerungserlös (15 x 20 Euro) = 300 Euro

abzüglich 10 Einheiten aus Tranche vom 1. Juni 2022 (10 x 10 Euro) = 100 Euro

abzüglich 5 Einheiten aus Tranche vom 1. Juli 2022 (5 x 15 Euro) = 75 Euro

macht unter Strich Veräußerungsgewinn = 125 Euro

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Sofern aus dem Mining oder dem Handel mit Kryptowährungen Gewinne erzielt werden, die nicht steuerfrei sind, ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Einkünfte sind dort in Abhängigkeit von der Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu deklarieren.

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