Energetische Sanierung von selbstbewohnten Bestandsimmobilien
Fördermöglichkeiten nutzen
- Kreis Olpe, 10.07.2024
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Kreis Olpe. Wir verzeichneten in vergangenen Jahren erhöhte Baukosten. Gleichzeitig wird uns durch die geopolitische und klimapolitische Veränderung mehr und mehr bewusst, dass unsere Häuser auf einem guten energetischen Stand sein sollten. Denn andernfalls steigen die Kosten für Strom und Gas in die Höhe und die eigene Immobilie verliert an Wert. Um dem entgegen zu wirken, sind Investitionen in die Dämmung und/oder Energieversorgung der Privatimmobilien erforderlich. Bei der Durchführung wird aber schnell klar, dass diese Investitionen oft sehr teuer sind. Manch einer wird sich fragen: „Lohnt sich das für mich noch?“
Zur Abmilderung dieser Kostenbelastung und zur Anreizsetzung hat der Gesetzgeber verschiedene Fördermöglichkeiten entwickelt. Es verwundert immer wieder, dass Sanierungsmaßnahmen durch Bauherren durchgeführt werden und gerade im Bereich des Eigenheims die Fördermöglichkeiten nicht bekannt sind und folglich auch nicht genutzt werden. Es locken Förderungen bis zu 20 Prozent der Kosten. Eine Sanierungsmaßnahme wird schnell fünf- bis sechsstellig. Daher werden häufig auch fünfstellige Fördermöglichkeiten nicht genutzt oder es werden Sanierungen nicht durchgeführt.
Daher möchten wir zwei Fördermöglichkeiten in Grundzügen darstellen, die Ihnen helfen, wenn Sie sich gerade mit dem Gedanken der Sanierung beschäftigen:
Steuerliche Förderung nach § 35c EStG
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Erneuerung oder dem Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ordnete diesen Oberbegriffen Kataloge von Einzelmaßnahmen zu, die darunter fallen. Auch werden die Mindestanforderungen an das Vorliegen einer energetischen Maßnahme definiert.
Wichtig ist, dass aber nicht nur die Maßnahmen selbst, sondern auch sogenannte Umfeldmaßnahmen sowie Kosten der Beratung, Planung und Baubegleitung gefördert werden. So ist beispielweise bei der Dämmung der Kellerwände nicht nur die Maßnahme der Isolierung förderfähig, sondern auch die Kosten des Aushubes des Erdreiches. Denn es handelt sich dabei um Arbeiten, die unmittelbar der Vorbereitung und Umsetzung der förderfähigen Maßnahme dienen.
Die Förderung ist allerdings ausgeschlossen, sofern diese bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistung nach § 35a EStG berücksichtigt wurden sowie eine andere Förderung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) hierzu gewährt wurde. Eine Doppelförderung ist somit nicht zulässig.
Wie viel wird gefördert?
Insgesamt werden 20 % der Sanierungsaufwendungen (maximal 40.000 Euro) über die Einkommensteuer erstattet.
Die Erstattung erfolgt über drei Jahre:
- 7 % (14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen
- 7 % (14.000 Euro) im Folgejahr
- 6 % (12.000 Euro) im Jahr 2 danach
Die Förderung wird pro begünstigtes Objekt, d.h. pro Gebäude (nicht pro Wohneinheit) gewährt.
An welchen Voraussetzungen ist die Förderung geknüpft?
- Maßnahme an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude - Betriebsimmobilien oder vermietete Immobilien sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Hier bestehen andere Abzugsmöglichkeiten, die nicht Gegenstand dieses Aufsatzes sind.
- Das Gebäude muss bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
- Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
- Ordnungsgemäße Rechnung des ausführenden Fachunternehmens, die in deutscher Sprache abgefasst wurde und die förderfähige Maßnahme und die Adresse des sanierten Gebäudes ausweist.
- Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Fachunternehmens (Ausschluss von Bargeschäften).
- Bescheinigung des Fachunternehmens, die nachweist, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung hat zwingend dem vom Bundesfinanzministerium ausgegebenen Muster zu entsprechen. Dieses kann auf der Seite des BMF heruntergeladen werden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude durch Einzelmaßnahmen (BAFA BEG EM)
Was wird gefördert?
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle wie
- Außenwände
- Dachflächen
- Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
- Fenster, Fenstertüren, Dachfenster, Glasdächer, Außentüren, Vorhangfassaden und Tore
- Sommerlicher Wärmeschutz
Anlagentechnik (außer Heizung):
- raumluft- und klimatechnische Anlagen inkl. Wärme-/Kälterückgewinnung
- Lüftungsanlagen
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Mess-, Steuer und Regelungstechnik in Nichtwohngebäuden
- Kältetechnik zur Raumkühlung in Nichtwohngebäuden
- Anlagen zur Wärmeerzeugung.
Heizungsoptimierung
Fachplanung und Baubegleitung
Ebenfalls sind Umfeldmaßnahmen förderfähig.
Auch hier ist eine Doppelförderung ausgeschlossen.
Wie viel wird gefördert?
Es werden 15 % der Kosten der Sanierung gefördert. Liegt ein sogenannter individueller Sanierungsfahrplan vor, erhöht sich der Fördersatz auf 20 %.
Die Höhe der maximal förderfähigen Ausgaben liegt bei 30.000 Euro bzw. 60.000 Euro bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplanes pro Wohneinheit. Der maximale Förderbetrag beträgt somit 6.000 Euro bzw. 12.000 Euro pro Wohneinheit
Im Gegensatz zur Förderung nach § 35c EStG kann der Höchstbetrag bei Vorliegen mehrerer Wohneinheiten innerhalb eines Gebäudes vervielfacht werden. Wenn in einem Gebäude zum Beispiel zwei Wohnungen enthalten sind, kann der Maximalbetrag bei Vorlegen eines individuellen Sanierungsfahrplanes bei 120.000 Euro liegen. Die Maximalförderung beträgt dann zum Beispiel 24.000 Euro.
An welche Voraussetzungen ist die Förderung geknüpft?
- Maßnahmen müssen zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beitragen
- Für bestimmte Maßnahmen ist die Einschaltung eines Energieeffizienz-Experten notwendig
- Einholung von Angeboten
- Beauftragung des Fachunternehmens / des Energieeffizienzexperten
- Elektronischer Antrag beim BAFA
- Einreichung des Verwendungsnachweises beim BAFA
Zusammenfassung:
Beide Förderprogramm können die Kostenbelastungen bei Gebäudesanierung signifikant abmildern.
Insgesamt erscheint die steuerliche Förderung nach § 35c EStG weniger bürokratisch, da lediglich eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die entsprechende Angabe in der Steuererklärung notwendig ist. Gleichwohl ist das „Klein-Gedruckte“ dieser Förderung u.E. komplex. Daher sollte man im Vorfeld eine steuerliche Beratung einholen, um Überraschungen in der Finanzierung zu vermeiden oder auch die Kommunikation mit dem Fachunternehmen (Stichwort: Was muss bescheinigt werden?) zu übertragen.
Die Beantragung der Förderung des BAFA ist etwas aufwändiger, da ein entsprechender Antrag beim BAFA gestellt werden muss und gegebenenfalls Energieeffizienzexperten eingeschaltet werden müssen. Der Vorteil liegt aber darin, dass die Förderung viel früher als die Steuerentlastung auf dem Konto eingeht. Da die Förderbedingungen ebenfalls kleinteilig erscheinen, sollte auch hier ein Energieberater hinzugezogen werden.
Insgesamt sollte man diese Fördermöglichkeiten kennen. Möchte man das Eigenheim „in Schuss“ halten, so fordert der Gesetzgeber mittlerweile einiges. Daher sollte man auch die entsprechenden Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.