Erben ohne Erbschaftssteuer? Was man dabei beachten muss

Ratgeber Steuern


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Kreis Olpe. Das Erbschaftsteuergesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie Vermögen steuerfrei vererbt werden kann. Was man darüber wissen muss, stellt der neue Teil der Reihe „Ratgeber Steuern“ vor.


Kurz zu erwähnen sind die gängigen Freibeträge von 400.000 Euro, wenn die Kinder erben, und von 500.000 Euro, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner erbt. Bei darüber hinaus gehenden Erwerben muss es sich jeweils um sogenanntes „begünstigtes Vermögen“ handeln, um steuerbegünstigt erben zu können. Da sind zum einen Mietshäuser: Sie werden zu 10 Prozent steuerfrei gestellt (§ 13d ErbStG).

Da ist weiterhin das Familienheim: Erbt der eine Ehegatte oder Lebenspartner die gemeinsam genutzte Wohnung/das Eigenheim von dem anderen, ist diese steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b) ErbStG). Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt und die Angemessenheit der Wohnung/des Eigenheims wird nicht geprüft. Erben die Kinder die Wohnung/das Eigenheim, in welcher der Erblasser zuletzt gewohnt hat, und ziehen die Kinder dort ein bzw. bleiben dort wohnen, ist diese steuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt (§ 13 Abs 1 Nr. 4c) ErbStG).

Symbolfoto von pixabay.com
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Im Gegensatz zum Erwerb unter Ehe- oder Lebenspartnern findet somit beim Erwerb durch Kinder eine Begrenzung des Erwerbs statt. Bei dem Familienheim kann es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, ein Mietwohngrundstück, ein Wohnungs- oder Teileigentum, ein Geschäftsgrundstück oder um ein gemischt genutztes Grundstück handeln.

Voraussetzung ist, dass es im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist. Außerdem muss der Erblasser dort eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder (etwa bei Pflegebedürftigkeit) aus zwingenden Gründen an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sein. Berufliche Veränderung gilt dabei nicht als zwingender Grund.

Erwerber muss selbst in dem geerbten Haus einziehen

Die Begünstigung erstreckt sich auf die Wohnung, d.h. das Einfamilienhaus wird vollständig steuerfrei geerbt, von dem Zweifamilienhaus die Hälfte, in der die selbstgenutzte Wohnung liegt, und bei den anderen Grundstücksarten nur der Anteil, der auf die Wohnung entfällt. Der Erwerber muss unverzüglich selbst einziehen bzw. wohnen bleiben, wobei eine gewisse Zeit für die Renovierung oder für die Organisation des Umzugs unschädlich ist.

Der Erwerber (Ehe- oder Lebenspartner wie auch Kind) muss die geerbte Wohnung/das Eigenheim für einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen, es sei denn, er ist (etwa bei Pflegebedürftigkeit) aus zwingenden Gründen an der weiteren Bewohnung gehindert. Außerdem muss der Erwerber während der zehn Jahre Eigentümer bleiben.

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Die Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück etwa aufgrund Vermächtnisanordnung des Erblassers oder im Rahmen der Nachlassteilung auf eine andere Person übertragen wird, obwohl der Erbe dort eine Wohnung bezieht. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder unentgeltliche Überlassung innerhalb der zehn Jahre nach dem Erwerb aufgegeben wird.

Vererbung von betrieblichem Vermögen

Am interessantesten ist die Vererbung von betrieblichem Vermögen, geregelt in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG.

Das Vermögen ist begünstigt, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das nach dem Hauptzweck land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder freiberuflich tätig ist. Dabei wird untersucht, ob das Vermögen im Unternehmen diesem Hauptzweck dient. Der Gesetzgeber wollte es nicht begünstigen, wenn im Unternehmen Finanzanlagen oder Wertgegenstände gehalten werden, die mit dem Unternehmenszweck nichts zu tun haben. Man gesteht dem Unternehmen zu, dass 10 Prozent seines Werts aus solchem Vermögen bestehen darf. Was darüber hinausgeht, ist steuerpflichtiges „Verwaltungsvermögen“.

Verschonungsabschlag von 85 Prozent

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent gewährt. Dazu kommt ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro. Hat das Unternehmen einen Wert von einer Million Euro, werden davon 850.000 Euro durch den Verschonungsabschlag und 150.000 Euro durch den Abzugsbetrag steuerfrei gestellt. Das steuerpflichtige „Verwaltungsvermögen“ führt dann jedoch noch zu einer gewissen Erbschaftsteuer, soweit die Freibeträge von 400.000 oder 500.000 Euro überschritten werden. Hat das Unternehmen einen Wert zwischen einer und 26 Millionen Euro, sind 85 Prozent durch den Verschonungsabschlag steuerfrei (außer dem steuerpflichtigen „Verwaltungsvermögen“).

Der Abzugsbetrag wird umso geringer gewährt, je höher der Wert des Erwerbs ist, und fällt ab zwei Millionen Euro ganz weg. Voraussetzung ist, dass der Erbe das Unternehmen mindestens fünf Jahre weiterführt und in diesen fünf Jahren durchschnittlich 80 Prozent der Löhne und Gehälter aus der Zeit vor der Erbschaft weiter auszahlt. Dieses Modell mit 85 Prozentiger Steuerbefreiung heißt „Regelverschonung“.

Das begünstigte Vermögen ist zu 100 Prozent steuerfrei, wenn dies beantragt wird. Dann muss der Unternehmenserbe den Betrieb sieben Jahre weiterführen und durchschnittlich 100 Prozent der Löhne und Gehälter aus der Zeit vor der Erbschaft weiter auszahlen. Dieses Modell heißt „Optionsverschonung“.

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Hat das Unternehmen einen Wert zwischen 26 und 90 Millionen Euro, wird der Verschonungsabschlag abgeschmolzen (§ 13c ErbStG). Für jeden vollen Betrag von 750.000 Euro, um den der Unternehmenswert über 26 Millionen Euro liegt, wird ein Prozentpunkt weniger abgezogen. Bei einem Unternehmenswert von 27 Millionen Euro etwa werden 84 Prozent bzw. 99 Prozent Verschonungsabschlag gewährt. Bei einem Unternehmenswert von 90 Millionen Euro wird kein Verschonungsabschlag mehr gewährt. Dies ergibt sich für die Regelverschonung rechnerisch und für die Optionsverschonung aus § 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG.

Verschonungsbedarfsprüfung

Und was gilt bei einem milliardenschweren Betriebsvermögen? Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro, sieht das Gesetz eine „Verschonungsbedarfsprüfung“ mit der Möglichkeit eines Steuererlasses vor (§ 28a ErbStG). Der Erwerber muss dazu nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

Zuerst wird geprüft, wie hoch das verfügbare Vermögen ist. Dazu zählt das nicht begünstigte Vermögen (Wertgegenstände, Finanzmittel) aus dem Erwerb zu 50 Prozent und das Vermögen, das dem Erwerber gehört und das bei einem Erwerb nicht begünstigt wäre. Der Erwerber muss die strengen Voraussetzungen wie bei der Optionsverschonung erfüllen, d.h. den Betrieb sieben Jahre fortführen und Löhne und Gehälter durchschnittlich zu 100 Prozent weiter auszahlen.

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Wird innerhalb von zehn Jahren weiteres nicht begünstigtes Vermögen hinzu erworben, so wird unterstellt, dass die Erbschaftsteuer aus diesen Mitteln beglichen werden kann. Ein erneuter Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung ist aber möglich. Flankiert wird der teilweise Steuererlass von der Möglichkeit, den verbleibenden Betrag über einen Zeitraum von sechs Monaten zu stunden. Dabei fallen allerdings für jeden Monat 0,5 Prozent Stundungszinsen an.

Fazit: Der Gesetzgeber hat in der Tat bewusst einige Möglichkeiten geschaffen ohne Erbschaftsteuer auch große Vermögen zu erben.

Derzeit wird diskutiert, die Besteuerung von geerbtem Betriebsvermögen neu zu regeln, weil der Eindruck entstanden ist, dass der Fiskus in diesem Bereich zu wenig Erbschaftsteuer vereinnahmt.

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