Geschenke an Geschäftsfreunde - Das sollten Sie beachten
Bei Geschenken steckt der Teufel im Detail
- Kreis Olpe, 10.11.2025
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Kreis Olpe. In der nun langsam beginnenden Vorweihnachtszeit bedanken sich viele gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bei ihren Kunden und Lieferanten mit einem Präsent für die guten Geschäftsbeziehungen. Handelsrechtlich werden die Kosten für diese betrieblich veranlassten Geschenke als Aufwand verbucht. Doch wie so oft geht der Gesetzgeber steuerlich eigene Wege.

Wie werden die Kosten für die Geschenke beim Zuwendenden steuerlich behandelt?
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Geschenke an Geschäftsfreunde und Dritte wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelt. Regelungsgrund ist die Annahme, dass als Geschenke im Wesentlichen Gegenstände des privaten Lebensbedarfs verwendet werden, die beim Empfänger privat und nicht betrieblich genutzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer betrieblichen Nutzung des Geschenks durch den Empfänger keinerlei steuerliche Abzugsbeschränkungen beim Zuwendenden bestehen.
Vom Grundsatz her unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Geschenken mit einem Wert bis 50 Euro und Geschenken mit einem Wert von mehr als 50 Euro.
Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) darf der Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben steuerlich abziehen, wenn
- die Hingabe des Geschenkes betrieblich veranlasst ist,
- der Wert des Geschenkes pro Person und Jahr nicht mehr als 50 Euro beträgt und
- die Aufwendungen für die Geschenke einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (= Buchung auf separate Konten in der Finanzbuchhaltung; die Namen der Empfänger müssen aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein).
Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze. Dies bedeutet, dass der Betriebsausgabenabzug bereits entfällt, wenn der Betrag auch nur um 0,01 Euro überschritten wird.
Der Wert des Geschenkes bemisst sich nach den Anschaffungskosten, vom Grundsatz her der Nettobetrag. Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen (z.B. der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer) erhöht jedoch die Umsatzsteuer die Anschaffungskosten und damit den Wert des Geschenks. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören allerdings die Verpackungs- und Versandkosten.
Zu beachten ist eine weitere Wertgrenze. Geschenke mit einem Wert bis zu 10 Euro sind generell steuerlich abzugsfähig. Dies sind sogenannte Streuartikel wie z.B. Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge etc.. Diese Regelung ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetz. Die Anwendung basiert auf einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben v. 19.05.2015 BStBl. I 2015 S. 468).
Anmerkung zur Umsatzsteuer: Bei Geschenken von mehr als 50 Euro darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Ist der Empfänger der Geschenke ein Unternehmer, so muss er den Wert des Geschenkes versteuern. Dies ruft die etwas skurrile Situation hervor, dass man jemanden aus Dankbarkeit für die guten Geschäftsbeziehungen ein Präsent überreicht, ihm aber gleichzeitig mitteilen muss, dass er dieses Geschenk auch zu versteuern hat.
Der Gesetzgeber hat daher mit dem § 37b EStG die Möglichkeit eröffnet, dieses zu umgehen.
Der Zuwendende kann die Aufwendungen für die Geschenke pauschal mit 30 % versteuern, dies erfolgt im Rahmen der abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. Wird diese Pauschalversteuerung vorgenommen, muss der Empfänger den Wert des Geschenks nicht versteuern. Die Pauschalversteuerung kann nur einheitlich für alle Geschenke des laufenden Jahres in Anspruch genommen werden und muss den Empfängern der Geschenke formlos mitgeteilt werden.
Die Pauschalierung ist jedoch nur insoweit möglich, als dass
- die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung oder
- je Empfänger für die gesamten Aufwendungen im Wirtschaftsjahr
- den Betrag von 10.000 Euro nicht überschreiten.
Die Pauschalierung erfolgt auch unabhängig von der 50-Euro-Grenze. Auch Geschenke unterhalb von 50 Euro sind vom Empfänger zu versteuern (Ausnahme: Streuartikel bis 10 Euro).
Wenn der Zuwendende die Geschenke pauschal mit 30 % versteuert hat, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Dies hat zur Konsequenz, dass die pauschale Steuer auf Geschenke über 50 Euro auch steuerlich nicht abzugsfähig ist. Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 Euro wird die pauschale Steuer jedoch nicht einbezogen, will heißen durch die Übernahme der Pauschalversteuerung kann ein Geschenk, das z.B. 49,90 Euro gekostet hat, nicht über die 50-Euro-Grenze rutschen.
Die Pauschalierung ist auch nur zulässig, wenn das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen daher nicht pauschaliert werden.
Interessant wird es, wenn – wie es häufig geschieht – Arbeitnehmer des Kunden oder Lieferanten ein Geschenk erhalten. Geschenke sind personengebunden und können nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden. Für den Arbeitnehmer des Kunden oder Lieferanten handelt es sich um eine Zuwendung eines Dritten, die im Regelfall nicht zu Arbeitslohn führt. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus, weil ein derartiger Zusammenhang allein durch das Geschenk nicht entsteht. Somit erfolgt keine Besteuerung beim Empfänger, so dass auch eine pauschale Besteuerung nach § 37b EStG ausscheidet. Dieser Punkt führt in der Praxis gelegentlich zu Diskussionen mit dem Lohnsteuerprüfer.
Wie so oft im Steuerrecht, steckt auch hier der Teufel im Detail. Neben den oben genannten Betragsgrenzen und den Versteuerungsmöglichkeiten sind insbesondere die Aufzeichnungspflichten nicht zu unterschätzen. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung bieten alleine die DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 für die unterschiedliche Verbuchung jeweils neun Konten an.
Die Zuwendung von Geschenken an eigene Arbeitnehmer unterliegt mitunter anderen Vorschriften und Bedingungen, auf die wir von NH Attendorn ggfs. in einem der nächsten Beiträge eingehen werden.