Jetzt noch steuerliche Förderung beim Mietwohnungsneubau sichern

Förderung läuft zum Jahresende aus


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Peter Ohm, Dipl.-Betriebswirt (FH), informiert über steuerliche Förderungsmittel beim Mietwohnungsneubau. von Grafik: Sophia Poggel
Peter Ohm, Dipl.-Betriebswirt (FH), informiert über steuerliche Förderungsmittel beim Mietwohnungsneubau. © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 wurde eine neue Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b des Einkommensteuergesetzes eingeführt. Ziel war es, steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Um dieses Thema geht es in der neuen Folge unseres Ratgebers Steuern. Diplom-Betriebswirt (FH) und Steuerberater Peter Ohm informiert.


Als Anreiz sollen Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 Prozent über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur linearen Absetzung für Abnutzung von 2 Prozent jährlich dienen. Die steuerliche Förderung kann nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag/die Bauanzeige bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Die letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist im Jahr 2026 möglich. Steuerberater und Dipl.-Betriebswirt Peter Ohm informiert im neuen Teil der Serie „Ratgeber Steuern“ über die Fördermöglichkeiten.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Von der Sonderabschreibung können alle nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz-Steuerpflichtigen Gebrauch machen, die eine Wohnung entgeltlich zu fremden Wohnzwecken vermieten (d. h. daraus in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen), wenn diese Wohnung die folgenden Voraussetzungen erfüllt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen mit einer Mindestwohnfläche von grundsätzlich mindestens 23 m², zum Beispiel:

  • durch den Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern
  • durch den Umbau von bestehenden Gebäudeflächen, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht
  • durch Aufstockungen oder Anbauten auf oder an bestehenden Gebäuden
  • durch Dachgeschossausbauten, wenn dadurch erstmals eine Wohnung entsteht.

Zu beachten ist, dass durch Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen keine neuen Wohnungen entstehen.

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Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Die Sonderabschreibungen gelten nur für Wohnungen, deren Bauanträge/Bauanzeigen zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wurden oder werden. Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden.

Wie hoch dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) sein?

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung (ohne Grund und Boden) dürfen 3.000 Euro je m² Wohnfläche nicht übersteigen (auch nicht durch nachträgliche Herstellungskosten).

Wie berechne ich die Sonderabschreibungen?

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 Euro je m² Wohnfläche begrenzt. Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung / Herstellung sowie in den drei folgenden Jahren mit jeweils bis zu 5 % neben der „normalen“ Abschreibung von 2 % in Anspruch genommen werden.

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Gibt es eine Begrenzung der Miethöhe, wenn die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden?

Nein, in diesem Fall gibt es keine Begrenzung der Miethöhe.

Was muss noch beachtet werden?

  • Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen (zehnjähriger Nutzungszeitraum).
  • Die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je qm Wohnfläche darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren nicht durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten werden.
  • Bei einer Veräußerung innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums muss zum einen die Besteuerung sowie zum anderen sichergestellt werden, dass die neue Wohnung nicht dem Mietwohnungsmarkt entzogen wird.
  • Sofern gegen eine der vorgenannten Voraussetzungen für die Sonderabschreibung verstoßen wird, werden die erlangten steuerlichen Vorteile in voller Höhe verzinslich zurückgenommen und die lineare Abschreibung entsprechend angepasst.
  • Beihilferechtliche Regelungen der De-minimis-Verordnung müssen eingehalten werden.
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