Mehr Flexibilität und Förderung bei der betrieblichen Altersvorsorge
Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Kreis Olpe, 11.06.2026
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Kreis Olpe. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein wichtiger Baustein der finanziellen Absicherung im Alter. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) werden die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter verbessert. Höhere Förderbeträge, mehr Flexibilität und erleichterte Zugangswege sollen dazu beitragen, die Betriebsrente künftig noch stärker in der Praxis zu verankern.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen attraktiver und leichter zugänglich zu machen.
Ab dem 1. Juli 2026 kann eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossen hat, nicht mehr nur nach einer Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt werden. Künftig gilt dieses Fortführungsrecht auch in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vorübergehend ohne Entgeltanspruch fortbesteht und der Arbeitnehmer die Fortsetzung verlangt.
Dies kann beispielsweise nach einem Sabbatical oder einer längeren Erkrankung der Fall sein. Ziel ist es, einen möglichst lückenlosen Aufbau der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist ausdrücklich geregelt, dass von diesem Anspruchsrecht nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden darf.
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV-Förderbetrag) ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen leisten. Als geringes Einkommen gilt bislang ein monatliches Bruttogehalt von maximal 2.575 Euro. Ab dem 1. Januar 2027 wird diese Einkommensgrenze dynamisch ausgestaltet, sodass sie künftig 3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen soll.
Dadurch sollen Beschäftigte bei Einkommenssteigerungen nicht mehr so schnell aus der Förderung herausfallen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 30 % des zusätzlich geleisteten Betriebsrentenbeitrags. Der zusätzliche Mindestanlagebeitrag beträgt jährlich 240 Euro. Der maximal förderfähige Beitrag liegt seit dem 19. August 2020 unverändert bei 960 Euro pro Jahr.
Der Förderbetrag wird im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung berücksichtigt. Ab dem 1. Januar 2027 wird der maximale Förderbetrag von bislang 288 Euro auf 360 Euro erhöht. Dadurch steigt auch der maximal förderfähige Beitrag von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich.
Bereits seit dem Jahr 2018 können Arbeitgeber und Gewerkschaften in Tarifverträgen Betriebsrenten in Form sogenannter reiner Beitragszusagen vereinbaren. In diesen Fällen besteht keine Mindest- oder Garantieleistung der Versorgungseinrichtung, sodass Arbeitgeber von den zuvor bestehenden Haftungsrisiken entlastet werden. Für dieses Modell, bei dem reine Beitragszusagen vom Vorliegen eines Tarifvertrages abhängen, hat sich die Bezeichnung „Sozialpartnermodell“ etabliert.
Mit dem BRSG II soll die Nutzung bestehender Sozialpartnermodelle deutlich erleichtert werden. Entsprechende Modelle bestehen beispielsweise bereits in der Chemiebranche sowie in der Energie- und Wasserwirtschaft.
Ab 2026 soll es auch branchenfremden und nicht tarifgebundenen Unternehmen erleichtert werden, sich bestehenden Modellen anzuschließen. Dadurch können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung anbieten ohne selbst entsprechende Haftungsrisiken zu tragen.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anschluss an ein bestehendes Sozialpartnermodell grundsätzlich nur unter vollständiger Anwendung der tariflichen Regelungen möglich ist. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Arbeitgeberbeiträge, soweit hierzu verbindliche tarifvertragliche Vorgaben bestehen.
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihrer künftigen Entgeltansprüche im Wege der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Unabhängig von der konkreten Höhe des Entgelts können hierfür bis zu 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung eingesetzt werden.
Bislang waren solche sogenannten Optionssysteme in der Regel tarifvertraglich geregelt. Durch das BRSG II können solche Modelle künftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts leistet.
Darüber hinaus müssen die Beschäftigten mindestens drei Monate vor Einführung des Modells in Textform informiert werden. Anschließend steht ihnen ein Widerspruchsrecht von mindestens einem Monat zu. Nur wenn kein Widerspruch erfolgt, nimmt der Arbeitnehmer automatisch an der Entgeltumwandlung teil (Opting-Out).
Bislang setzte der Bezug einer Betriebsrente regelmäßig den Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Beim Bezug einer Teilrente konnte die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung dagegen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Mit dem BRSG II wurde dieses Erfordernis mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aufgehoben. Künftig kann eine Betriebsrente somit auch bei Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.
Um den Arbeitgeber bei der Verwaltung von Betriebsrenten zu entlasten, wurden die bisherigen Abfindungsmöglichkeiten für Kleinstanwartschaften erweitert. Diese darf der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einseitig abfinden, sofern die folgenden Grenzen nicht überschritten werden: bei laufenden Rentenleistungen maximal 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und bei Kapitalleistungen maximal das 18/10 der monatlichen Bezugsgröße. Die Grenzen wurden gegenüber den Vorjahren angehoben.
Darüber hinaus wird eine zusätzliche Abfindungsmöglichkeit geschaffen, die allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers voraussetzt. Darüber hinaus müssen die abgefundenen Mittel zweckgebunden für den Aufbau einer zusätzlichen Altersabsicherung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden.
In diesen Fällen darf die aus der Anwartschaft resultierende monatliche Leistung bei Erreichen der Altersgrenze 2 % der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Bei Kapitalleistungen gilt eine Höchstgrenze von 24/10 der monatlichen Bezugsgröße.
