Steuerentlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen

Bei Einkommen- und Umsatzsteuer sparen


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Dipl. -Betriebswirt und Steuerberater Peter Ohm von Grafik: Sophia Poggel
Dipl. -Betriebswirt und Steuerberater Peter Ohm © Grafik: Sophia Poggel

Kreis Olpe. Mit dem Jahressteuergesetz 2022, das am 20. Dezember im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist für viele Photovoltaikanlagen eine steuerliche Entlastung beschlossen worden. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wie auch die Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023. Im neuen Teil des Ratgeber Steuern wird darüber aufgeklärt, wer in welchen Fällen davon profitieren kann.


Einkommensteuer

Welche Anlagen werden steuerfrei gestellt?

Gemäß dem neu eingefügten § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von vorhandenen Photovoltaikanlagen auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)
  • sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak)

beschränkt auf maximal höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer steuerfrei.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Wie erfolgt die Freistellung?

Die Freistellung erfolgt von Gesetzes wegen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Eine Wahlmöglichkeit zur Steuerfreistellung oder zur weiteren Besteuerung besteht nicht.

Auswirkungen

Für Steuerpflichtige, die aus oben aufgeführten Anlagen bisher einen Gewinn aus Gewerbebetrieb versteuern mussten, entfällt die Besteuerung des Gewinns, mit der Folge, dass es sich hier um eine echte Steuerersparnis handelt.

Für Steuerpflichtige, die aus oben aufgeführten Anlagen bisher einen Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen konnten, entfällt die Verrechnung des Verlustes mit anderen Einkünften, da gemäß § 3c EStG Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Somit wirken sich Aufwendungen für die Photovoltaikanlage (einschließlich der Abschreibung) steuerlich nicht mehr aus, mit der Folge, dass es sich hier vorläufig um eine steuerliche Mehrbelastung handelt.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Fazit

Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, werden letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 steuerlich erfasst. Dies ist insbesondere für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hoher Einspeisevergütung von Vorteil. Hier können bestehende Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2023 auf Antrag herabgesetzt werden.

Für jüngere Anlagen, die bisher einen Verlust ausgewiesen haben, könnten die Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Amts wegen heraufgesetzt werden.

Umsatzsteuer

Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ist ab dem 1. Januar 2023 ein ermäßigter Steuersatz von 0 % (bisher 19 %) anzuwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt damit, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

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Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bis zum 31. Dezember 2022 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen der Umsatzsteuer weiterhin.

Die Steuerpflichtigen, die bisher zur Regelbesteuerung optiert haben, sollten frühesten fünf Jahre nach der Installation bzw. der letzten größeren Reparatur an der Photovoltaikanlage (Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG) zur Kleinunternehmerregelung optieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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