Tipps für die ersten Schritte in die Selbstständigkeit

Neue Ausgabe des Ratgebers Steuern


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Kevin Rosenberger beantwortet im neuen Ratgeber steuerrechtliche Fragen für Selbstständige. von privat
Kevin Rosenberger beantwortet im neuen Ratgeber steuerrechtliche Fragen für Selbstständige. © privat

Kreis Olpe. In der aktuellen Folge des Ratgebers Steuern geht es um das Thema Selbstständigkeit. Kevin Rosenberger, Steuerberatungs- und Prüfungsassistent bei NH Neu Heimeroth und Partner mbB in Attendorn, beantwortet die wichtigsten Fragen.


Für viele Menschen ist die Selbstständigkeit ein großer Traum. Doch ist der Entschluss zur Selbstständigkeit erst einmal gefasst, kommt prompt die erste Frage auf: Was muss ich nun in steuerlicher Hinsicht erledigen und beachten? Wir wollen Ihnen in diesem Beitrag kurz schildern, welche Schritte wann zu unternehmen sind, wenn Sie als Privatperson unternehmerisch tätig werden wollen.

Unternehmer sein – was heißt das überhaupt?

„Das ist doch ganz klar!“ mögen Sie nun vermutlich denken, aber das Finanzamt hat da gegebenenfalls eine andere Vorstellung als Sie.

Grundsätzlich gilt: Wer sich (1) nachhaltig und (2) selbstständig am (3) allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betätigt, um (4) Gewinne zu erzielen, hat einen Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuergesetzes und muss eine steuerliche Gewinnermittlung durchführen und Gewerbesteuer zahlen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Tätigkeit nur einen kleinen Umfang annimmt oder lediglich im Nebenberuf ausgeübt wird.

In den meisten Fällen ist die Abgrenzung eindeutig. Es kann jedoch durchaus zu Unklarheiten bei der Frage kommen, ob eine Privatperson einen Gewerbebetrieb unterhält oder nicht. Sobald die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Steuerpflichtige tätig werden und sich bei seinem zuständigen Finanzamt und ggf. bei dem zuständigen Gewerbeamt melden. Auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, ist man steuerlich Unternehmer, aber unterliegt nur der Umsatzsteuer und nicht der Gewerbesteuer. Alles nicht ganz einfach.

Ab wann genau bin ich Unternehmer?

Ab welchem genauen Zeitpunkt Ihre unternehmerische Tätigkeit beginnt, ist gar nicht so leicht zu bestimmen. Es gilt jedoch Folgendes: Die unternehmerische Tätigkeit beginnt nicht erst bei der Erzielung der ersten Umsätze, sondern bereits mit den ersten (objektiv) erkennbaren vorbereitenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Betätigung.

Beispiel: Sie planen einen Kiosk zu betreiben und mieten zum 01.03.2021 Geschäftsräume an. Damit Sie die geplante Eröffnung des Kiosks am 01.07.2021 verwirklichen können, müssen auch noch einige Umbauarbeiten durchgeführt werden. In diesem Fall sind sie bereits mit der Anmietung der Geschäftsräume zum 01.03.2021 unternehmerisch tätig geworden.

Ich bin unternehmerisch tätig, was nun?

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den „Gewerbebetreibenden“ (i.S.d. § 15 EStG) und den „Selbstständigen“ (i.S.d. § 18 EStG), den sogenannten Freiberuflern. Die meisten Unternehmer sind der Kategorie der Gewerbebetreibenden zuzuordnen. Selbstständiger i.S.d. Einkommensteuergesetzes ist u.a. derjenige, der einen sog. Katalogberuf selbstständig ausübt. Zu den Katalogberufen zählen in der Regel alle Freiberufler, also u. a. Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder z.B. Steuerberater. Der größte Unterschied besteht darin, dass Selbstständige im Gegensatz zu Gewerbebetreibenden nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Sind Sie der Gruppe der Gewerbebetreibenden zuzuordnen, ist der erste Schritt, den Sie unternehmen müssen, die Gewerbeanmeldung. Dazu müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt um einen Gewerbeschein bemühen. Sie benötigen ein ausgefülltes Anmeldeformular (zu finden auf der jeweiligen Homepage des Gewerbeamts), Ihren Personalausweis und ggf. je nach Art des Betriebes weitere branchenspezifische Dokumente. Beispielsweise müssen Sie als Gastronom neben den o.g. Dokumenten zusätzlich ein Gesundheitszeugnis und ggf. eine Ausschankgenehmigung vorweisen.

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Das Gewerbeamt verständigt nach Ihrer Anmeldung automatisch das Finanzamt. Dieses fordert Sie dann auf, einen sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen. Dazu müssen Sie sich seit dem 1.1.2021 zunächst bei ELSTER – der Plattform der Finanzverwaltung – registrieren und erhalten nach einer gewissen Bearbeitungszeit eine Steuernummer.

Darüber hinaus werden vom Gewerbeamt auch die zuständige Berufsgenossenschaft sowie ggf. das Amtsgericht (falls Sie eine GmbH/UG o.ä. gründen) informiert.

Sollte es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handeln, müssen Sie kein Gewerbe anmelden, aber ggf. den zuständigen Berufskammern Ihre Tätigkeit anzeigen. In diesem Fall müssen Sie sich selber beim Finanzamt melden und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über das zuvor bereits genannte Internetportal einreichen.

Wie zahle ich meine Steuern ordnungsgemäß?

Die einzureichenden Unterlagen und abzuführenden Steuern hängen stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich lässt sich jedoch für einen Einzelunternehmer mit einem geringen wirtschaftlichen Umfang Folgendes sagen:

1. Gewerbesteuer

Als Gewerbebetreibende müssen Sie Gewerbesteuer zahlen und jedes Jahr eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn wird in der Regel im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Es existiert u.a. für natürliche Personen ein Freibetrag von EUR 24.500, d.h. erst ab einem Gewinn von EUR 24.500 wird Gewerbesteuer erhoben. Erreichen Sie einen Gewinn von weniger als EUR 24.500, müssen Sie im Regelfall keine Gewerbesteuererklärung einreichen.

2. Umsatzsteuer

Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen Umsätze von weniger als EUR 22.000 erzielen, dürfen Sie die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden (diese Wahl treffen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Das bedeutet, Sie müssen keine Umsatzsteuererklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sie müssen also keine Umsatzsteuer abführen – dürfen allerdings auch keine Vorsteuer (Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen) geltend machen. Falls Sie von dieser Erleichterung keinen Gebrauch machen möchten, sind Sie Regelunternehmer und müssen innerhalb des Jahres regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Zudem ist jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzufertigen.

3. Einkommensteuer

Die Gewinne aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit sind auch in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zu erklären. Diese erfassen Sie in der Anlage G bzw. Anlage S (sollten Sie Selbständiger i.S.d. Einkommensteuerrechts sein). Die Gewinne unterliegen Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.

Dies ist eine kurze Darstellung der wichtigsten Vorgänge, Zusammenhänge und notwendigen Schritte und ersetzt in keiner Weise eine individuelle Beratung. Falls Sie den Sprung in die Selbständigkeit wagen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat und professioneller Beratung in steuerlichen Angelegenheiten zur Seite, damit Sie sich vollständig auf Ihre neue Herausforderung konzentrieren können.

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