Unbewusste Steuerhinterziehung vermögender Eheleute - so schützen Sie sich


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Julia Quast, Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin. von privat
Julia Quast, Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin. © privat

Kreis Olpe. Häufig gehen Ehepaare davon aus, dass das Vermögen, welches vor der Hochzeit jeder Partner für sich besitzt, danach automatisch zu einem gemeinsamen Vermögen wird und beiden gleichermaßen gehört. Dies ist jedoch ein Irrglaube, der vor allem für vermögende Paare zu unbewusster Steuerhinterziehung führen kann. Julia Quast, Steuerberatungs- und Prüfungsassistentin bei NH Neu Heimeroth und Partner in Attendorn, erklärt wie Paare sich davor schützen können.


Vor allem in dem Fall, dass es einen Alleinverdiener in der Ehe gibt, handelt es sich oft um steuerpflichtige Schenkungen, wenn der nicht verdienende Partner gleichermaßen über das Vermögen verfügt, welches aus den Einkünften des Verdienenden herrührt. Dies kann zu steuerrechtlichen Konsequenzen führen, wenn ein solcher Sachverhalt durch das Finanzamt aufgedeckt wird, der ihm zuvor nicht angezeigt wurde. Oft ist es dann für eine Schadensbegrenzung bereits zu spät. Doch warum entsteht in einer Ehe kein gemeinsames Vermögen?

In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand in einer Ehe so geregelt, dass nach der Hochzeit oder nach dem Eintragen einer Lebenspartnerschaft automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft tritt, es sei denn, es wird durch einen Ehevertrag etwas Anderes festgelegt. Diese Form des Güterstands löst sich erst dann auf, wenn eine Ehe durch Tod oder Scheidung beendet wird.

Kein gemeinsames Vermögen in der Zugewinngemeinschaft

In einer Zugewinngemeinschaft entsteht kein gemeinsames Vermögen. Stattdessen bleibt jeder Ehepartner weiterhin Alleineigentümer der Vermögenswerte, die er mit in die Ehe gebracht hat und außerdem aller Einkünfte, die er im Laufe der Ehe erzielt. Außerdem haftet, entgegen der häufigen Annahme, auch kein Partner für die Schulden des anderen, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes vereinbart worden.

Diese Regelung ist jedoch wenigen Ehepaaren tatsächlich bekannt. Wie ihnen dies zum Verhängnis werden kann, soll im Folgenden dargestellt werden.

Noch vor wenigen Jahren war es in einem Großteil der Ehen die Regel, dass der Ehemann das Einkommen der Familie allein erzielte, während die Ehefrau sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat. Dabei hatte sie oft wenige bis gar keine eigenen Einkünfte. Trotzdem haben beide Ehepartner gleichberechtigten Zugriff auf ein gemeinsames Bankkonto oder sind als gemeinsame Miteigentümer in das Grundbuch einer Immobilie eingetragen.

Symbolbild von Pixabay.com
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Die Eheleute gehen ja auch davon aus, dass ihnen das Vermögen gemeinsam je halb gehört. Aufgrund dieser Annahme sehen die Eheleute es nicht als problematisch an, dass auf das Bankkonto ausschließlich die Einkünfte des Mannes eingezahlt werden oder die Immobilie nur aus denselben finanziert wurde. Das ist der Grund, warum viele Eheleute schnell unbewusst Steuerhinterziehung begehen.

Ein Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos, bei dem die Ehefrau uneingeschränkten Zugriff auf das dort angelegte Vermögen hat, auf das aber nur die Einkünfte des Ehemannes eingehen, kann steuerrechtlich zu einer Schenkung führen. Das geht aus einem Urteil des Bundefinanzhofs hervor.

Strittig ist an dieser Stelle aber, ob eine Schenkung bereits vorliegt, wenn die Einzahlung des Gehalts des vermögensstärkeren Partners auf dem Bankkonto eingeht oder erst dann, wenn der vermögensschwächere Partner größere Summen vom gemeinsamen Konto abhebt. Auch wenn dieses Geld nicht bei der Ehefrau verbleibt, sondern erneut für einen gemeinsamen Zweck verwendet wird, zum Beispiel für die Reinvestition in eine gemeinsame Geldanlage.

Wie wird das Finanzamt auf diese unbewusste Steuerhinterziehung aufmerksam?

Wie eingangs erläutert, endet eine Zugewinngemeinschaft, wenn ein Partner verstirbt oder die Ehe geschieden wird. Tritt einer dieser beiden Fälle ein, wird das Vermögen der beiden Partner bewertet und der sogenannte Zugewinn wird ermittelt. Dazu wird das Anfangs- und das Endvermögen jedes Partners individuell bewertet. Also das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe. Die Differenz dieser beiden Werte ergibt den Zugewinn, der wiederum hälftig auf die Ehepartner aufgeteilt wird. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich, von dem in der Regel der einkommensschwächere Partner profitiert.

Symbolbild von Pixabay.com
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Wird im Falle des Todes eines Ehepartners ein hohes Vermögen beim eigentlich einkommensschwächeren Partner festgestellt, da er zum Beispiel gleichberechtigter Eigentümer eines gemeinsamen Wertpapierdepots oder einer gemeinsamen Immobilie ist, obwohl er in seinem Leben kaum Einkommen- oder Erbschaftssteuer gezahlt hat, können an dieser Stelle Schenkungen vermutet werden.

Der Freibetrag für Schenkungen bei Eheleuten liegt im deutschen Steuerrecht bei 500.000 Euro. Deckt das Finanzamt eine nicht angezeigte Schenkung zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe auf, ist es für reparierende Maßnahmen bereits zu spät. Dann werden Hinterziehungszinsen fällig.

Welche Möglichkeiten gibt es diese Art der Steuerhinterziehung zu vermeiden?

Liegt die Ursache der möglichen Steuerhinterziehung in der Existenz eines gemeinsamen Bankkontos, so gibt es für das Ehepaar die Option ein Gemeinschaftskonto in Form eines Und-Kontos zu führen. Dies kann so ausgestaltet werden, dass der einkommensschwächere Partner nur eingeschränkten Zugriff auf das Konto hat. Somit kann an dieser Stelle die Vermutung einer steuerpflichtigen Schenkung vermieden werden.

Begründet sich die Steuerhinterziehung jedoch auf etwas mehr als ein gemeinsames Bankkonto, wie zum Beispiel ein gemeinsames Wertpapierdepot oder eine Immobilie in Form eines Ferienhauses, für das beide als Eigentümer eingetragen sind, so gibt es die Option der Güterstandschaukel.

Die Güterstandschaukel ist eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die häufig bei Ehepaaren mit großen Vermögensunterschieden eingesetzt wird, um Erbschaft- und Schenkungssteuer einzusparen. Sie ermöglicht es, in der laufenden Ehe mithilfe eines notariellen Vertrages vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung und wieder zurück zu wechseln. So wird ein steuerfreier Zugewinnausgleich herbeigeführt.

Das Konzept ist jedoch mit hohen notariellen Kosten verbunden und daher eher für vermögendere Ehepaare geeignet. Außerdem empfiehlt es sich bei der Umsetzung die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

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