Was sich bei der Einkommensteuer durch das Jahressteuergesetz ändert


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Kreis Olpe. Das Jahressteuergesetz vom 2. Dezember 2024 hat zahlreiche Änderungen quer durch alle Steuerarten mit sich gebracht. Nachfolgend sollen einige ausgewählte Änderungen dargestellt werden.


Photovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind ab dem Jahr 2022 steuerfrei, wenn die Anlage eine bestimmte Bruttoleistung nicht überschreitet. Bisher wurde dabei zwischen Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden einerseits und sonstigen Gebäuden andererseits unterschieden.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Bei Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden durfte die Anlage ein Bruttoleistung von 30 kW (peak) nicht überschreiten und bei sonstigen Gebäuden eine Bruttoleistung von 15 kW (peak). Ab 2025 gilt eine Höchstgrenze von 30 kW (peak) einheitlich für je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Nach wie vor bildet eine Bruttoleistung von 100 kW je Steuerpflichtigen die Obergrenze.

Lohnsteuerabzugsmerkmale

Der Arbeitnehmer kann einen Antrag beim Finanzamt stellen, dass ein bestimmter Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird.

Dieser Freibetrag bildet zusammen mit Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Diese werden dem Arbeitgeber für den Berechnung der Lohnsteuer zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Ab 2025 kann bei der Ermittlung des Freibetrags auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Monat der Trennung berücksichtigt werden. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags ist nicht mehr ab dem 1. Oktober vor dem Jahr seiner Gültigkeit, sondern erst ab dem 1. November zu stellen.

Qualifizierungsgeld

Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers sind bei der Lohnsteuer zunächst steuerfrei, unterliegen später bei der Einkommensteuerveranlagung aber dem Progressionsvorbehalt, das heißt die Steuerbelastung des Haupteinkommens wird erhöht.

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Zu diesen Lohnersatzleistungen zählen Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz) sowie Beträge und Zuschläge bei Altersteilzeit. Ab 2025 kommt das Qualifizierungsgeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers hinzu.

Kindergeld

Der Antrag auf Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch zu stellen. Die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn der Antrag schriftlich gestellt und vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben wird.

Bisher ist der Antrag schriftlich zu stellen und der elektronische Antrag lediglich „zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde“. Damit wird der ausnahmsweise elektronisch zu stellende Antrag zur Regel und der regelmäßig schriftlich zu stellende Antrag zur Ausnahme. Die Änderung gilt ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes, also bereits seit dem 6. Dezember 2024.

Übermittlung von Abschlussdaten

Bisher müssen der Inhalt von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden (Stichwort: E-Bilanz).

Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen zusätzlich unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden und ein Anlagenspiegel elektronisch übermittelt werden. Bisher war die elektronische Übermittlung dieser Daten freiwillig.

Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, kommen das Anlagenverzeichnis und, soweit vorhanden, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht hinzu. Bis dahin werden diese in Papierform bei den Finanzämtern eingereicht.

Kinderbetreuungskosten

Ab dem Veranlagungsjahr 2025 können 80 % statt 2/3 der Aufwendungen zur Betreuung eines Kindes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro.

Symbolfoto von © Oksana Kuzmina - Fotolia.com
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Voraussetzung ist nach wie vor, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder dass es vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu einer Behinderung gekommen ist, die das Kind daran hindert, sich selbst zu unterhalten.

Dabei sind wie bisher Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar.

Bonusleistungen der Krankenkassen

Gewähren Krankenkassen im Rahmen von Bonusprogrammen Kostenerstattungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen (z.B. für eine Rückenschule), sehen Finanzämter hierin oftmals eine Beitragserstattung, die den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen schmälert.

Daher wurde zur Vereinfachung eine Verwaltungsregelung geschaffen, nach der Bonusleistungen bis 150 Euro pro versicherter Person und Versicherungsjahr nicht als Beitragserstattung gelten.

Darüber hinausgehende Beträge sind als Beitragserstattung anzusehen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt.

Voraussetzung ist dabei stets, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen für eine gesundheitsfördernde Maßnahme getragen hat und die Krankenkasse dafür einen Bonus gewährt. Ab 2025 ist diese Verwaltungsregelung auch gesetzlich festgeschrieben.

Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Ab 2025 ist Voraussetzung, dass bei Geldzahlungen der Unterhalt auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen wird.

Das bedeutet, dass andere Zahlungswege (zum Beispiel die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten) vom Finanzamt künftig nicht mehr akzeptiert werden.

Datenübermittlung bei Behinderung

Die Versorgungsämter, die für die Feststellung einer Behinderung nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständig sind, übermitteln künftig auf elektronischem Weg den Finanzbehörden ihre Feststellungen: den Grad der Behinderung und die weiteren Merkmale G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), B (ständige Begleitung notwendig), H (hilflos), Bl (blind) und Gl (gehörlos); außerdem das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung der Behinderung und das Datum der Feststellung sowie Dauer und Gültigkeit, kurz: den gesamten Inhalt des Schwerbehindertenausweises. Die Vorlage in Papierform dürfte damit künftig entfallen. Diese Regelung gilt allerdings erst ab 2026.

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Fazit

Einfacher wird es bei der Einkommensteuer auch im neuen Jahr nicht. Immer mehr Arbeitsgänge werden digital erledigt. Behörden rücken dadurch näher zusammen.

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