Was sich für Kleinunternehmer zum neuen Jahr geändert hat

Änderung der Kleinunternehmerbesteuerung seit 1. Januar


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Kreis Olpe. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 ist die Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. Januar 2025 umfassend national geändert und um eine Europäische Komponente ergänzt worden. Geregelt wird die Kleinunternehmerbesteuerung in § 19 UStG. Für EU-Kleinunternehmersachverhalte wurde zum 1. Januar der § 19a UStG eingeführt. Rechnungen von Kleinunternehmern werden im neu eingefügten § 34a UStDV geregelt.


Ein Unternehmer, der selbständig, nachhaltig und mit der Absicht Einnahmen zu erzielen tätig wird, unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang den Regelungen des Umsatzsteuerrechts. Für Unternehmer, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen (Kleinunternehmer), sieht das Umsatzsteuergesetz insoweit Erleichterungen vor, dass sie steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen befreit sind.

Der Kleinunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und muss auf seine Steuerfreiheit als Kleinunternehmer hinweisen.

Was hat sich bei der Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 geändert?

Anhebung der Umsatzgrenzen § 19 Abs. 1 UStG

Um von der Kleinunternehmerregelung und der damit verbundenen Steuerbefreiung profitieren zu können, dürfen die nachfolgenden Umsatzgrenzwerte nicht überschritten werden.

Die Grenze für den Vorjahresumsatz wurde von 22.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben. Die Grenze für den Umsatz im laufenden Jahr wurde von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.

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Bis zum 31. Dezember 2024 reichte für den laufenden Jahresumsatz eine Schätzung aus, dass der Umsatz voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Ab dem 1. Januar 2025 ist der Grenzwert von 100.000 Euro eine tatsächliche Grenze. Der darüberliegenden Umsatz unterliegt sofort der Regelbesteuerung. Es ist somit auch unterjährig ein Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung möglich.

Schema für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UstG

Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG, berechnet nach vereinnahmten Entgelten

./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 11 bis 29

./. steuerfreie Hilfsumsätze § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10

./. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

= Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 2 UStG

Beispiel:

Unternehmer U hat im Kalenderjahr 2024 einen Gesamtumsatz von 24.500 Euro erzielt. Für das Kalenderjahr 2025 plant er einen Gesamtumsatz von 150.000 Euro. Mit dem ersten Tagesumsatz am 1. Dezember 2025 überschreitet er die Umsatzgrenze von 100.000 Euro.

U erfüllt zum 1. Januar 2025 die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG, da sein Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2024 unter 25.000 Euro lag und der geschätzte Umsatz für das laufende Jahr nicht mehr relevant ist. Es kommt nunmehr auf den tatsächlich erzielten Umsatz an. Damit ist U ab dem 1. Januar 2025 Kleinunternehmer, sofern er auf die Kleinunternehmerbesteuerung nicht verzichtet hat.

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Vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 führt U steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Mit Überschreitung der Umsatzgrenze von 100.000 Euro am 1. Dezember 2025 erbringt U steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, für die er unter den weiteren Voraussetzungen die Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen ausweist und auch dem Finanzamt gegenüber schuldet.

Ab 1. Dezember 2025 ist er auch zum Vorsteuerabzug für von ihm bezogenen Leistungen berechtigt. Eine Änderung bei der Besteuerung der Umsätze vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 erfolgt nicht.

U unterliegt aber im Kalenderjahr 2026 der Regelbesteuerung, da er aus Sicht des Kalenderjahres 2026 die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im Vorjahr (2025) überschritten hat.

Neugründung

Da im Falle einer Neugründung nicht auf den Vorjahresumsatz zurückgegriffen werden kann, startet der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung dem Grunde nach als Kleinunternehmer, bis er die Umsatzgrenze von 25.000 Euro überschreitet und dann zur Regelbesteuerung übergeht (s. h. Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025).

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Systematische Änderung, Steuerbefreiung statt Nichterhebung der Umsatzsteuer

Bis zum 31. Dezember 2024 wurde gem. § 19 Abs. 1 UStG für die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben (was eine grundsätzliche Steuerpflicht implizierte). Ab 1. Januar 2025 sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen

Liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung vor, brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen mehr abgegeben zu werden (§ 19 Abs. 1 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG). Das Finanzamt kann aber gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO den Kleinunternehmer individuell zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen auffordern.

Vereinfachte Rechnungen

Zum 1. Januar 2025 wurde ein neuer § 34a UStDV „Rechnungen von Kleinunternehmern“ eingefügt. Demnach muss die Rechnung mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§19 UStG),
  6. wenn die Rechnung durch einen Leistungsempfänger ausgestellt worden ist, einen Hinweis auf diese Abrechnung durch Gutschrift.

Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen aber in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu lesen und entsprechend zu archivieren.

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Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Für inländische Kleinunternehmer ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 3 UStG und für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer in § 19 Abs. 5 UStG geregelt. An die Verzichtserklärung ist der Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

Für Besteuerungszeiträume vor 1. Januar 2025 konnte der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt werden. Ab 2025 ist in § 19 Abs. 3 UStG geregelt, dass der Verzicht bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres unwiderruflich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam.

Sowohl beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung als auch umgekehrt kann es zur Abgrenzungsproblemen wie einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kommen.

Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU-Mitgliedstaaten

Ab 1. Januar 2025 können deutsche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in einem anderen Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen in Anspruch nehmen. Ebenso können Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung kann allerdings nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.

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Für die Kontrolle der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat ist mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt worden. Auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern erteilt dieses unter den in § 19a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStG beschriebenen Voraussetzungen eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Der Unternehmer hat dann für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Sofern der Unternehmer die Umsatzgrenze von 100.000 Euro übersteigt, hat er dies dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalt von 15 Werktagen elektronisch zu melden. Mit Überschreiten der Umsatzgrenze endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten scheidet ab diesem Zeitpunkt aus.

Fazit

Durch Anhebung der Umsatzgrenzen und die Ausweitung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbesteuerung auf die EU-Mitgliedstaaten können noch mehr Unternehmer von der damit verbundenen Steuerbefreiung sowie den Verzicht auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen profitieren.

Es ist vom Einzelfall abhängig, ob sich die Steuerbefreiung und damit auch der Verzicht auf den Vorsteuerabzug lohnt oder doch besser zur Regelbesteuerung optiert werden sollte.

Sofern überwiegend Umsätze an Unternehmer generiert werden, die eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, wird im Regelfall die Option zur Regelbesteuerung sinnvoll sein, da die Umsatzsteuer auf den Kunden abgewälzt werden kann und der Unternehmer die Vorsteuer aus seinen Eingangsleistungen ziehen kann.

Sofern überwiegend Umsätze an Privatpersonen oder an Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, generiert werden, wird im Regelfall die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG sinnvoll sein, da für diesen Personenkreis eine zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer, die er selbst nicht als Vorsteuer absetzen kann, ein zusätzlicher Preisbestandteil ist.

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