Was wird sich steuerlich 2026 ändern? Das sollten Sie jetzt wissen

Abgabefristen, digitale Bescheide, Energieverbrauch von Dienstwagen


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Kreis Olpe. Im neuen Jahr wird sich steuerlich einiges ändern. Damit Sie wissen, worauf Sie in den nächsten Monaten achten sollten, werden im neuen Teil des Ratgebers Steuern mehrere Beispiele vorgestellt.


A. Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen

Hinweise zur Abgabe von Steuererklärungen und der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nach dem 01. Januar 2026:

Endgültige Beendigung der durch die Corona-Pandemie verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen mit dem Veranlagungszeitraum 2025. Betroffen davon ist insoweit die Abgabefrist der Jahressteuererklärung 2025 für steuerlich beratene Steuerpflichtige, dargestellt am Beispiel der Einkommensteuer (ohne Land- und Forst mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr).

Diese Fristen enden somit für vorgenannten Regelfall wie folgt:

  • für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige siebe Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums (=Kalenderjahr 2025) mit Ablauf 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO)
  • für steuerlich beratene Steuerpflichtige zum Ende Februar des nach Ende des Veranlagungszeitraums (=Kalenderjahr 2025) zweitfolgenden Jahres, also mit Ablauf: 28. Februar 2027 (hier: wegen Fristende am Wochenende: 01. März 2027 - § 149 Abs. 3 AO)

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B. Die Form der Bekanntgabe der zukünftigen Steuerbescheide

Die Bekanntgabe der regelmäßig elektronisch eingereichten Steuererklärungen nachfolgenden, bislang oftmals in Papierform versandten Steuerbescheide, wird ab dem VAZ 2026 nun abweichend von der vormaligen Rechtslage geregelt.

War es bis dato möglich, die Steuerbescheide optional elektronisch (Datenabruf) zu erhalten, gilt ab dem 01. Januar 2026 anstelle des opt-in ein sogenanntes opt-out, für das im Verlauf des Jahres 2026 ein entsprechendes Antragsportal seitens der Finanz­verwaltung noch zur Verfügung gestellt werden wird.

Ab dem 1. Januar 2026 sieht § 122a AO n .F. vor, dass es zur elektronischen Bekanntgabe keiner Einwilligung mehr bedarf. Eine elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten soll nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO n. F. dann erfolgen, wenn dem Steuerbescheid eine elektronisch übermittelte Steuererklärung zugrunde liegt. Der Beteiligte kann aber nach § 122a Abs. 2 AO n. F. die einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen und somit der elektronischen Bekanntgabe widersprechen.

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Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ wird der Anwendungszeitpunkt von § 122a Abs. 1 Satz 2 AO n. F. auf den 1. Januar 2027 verschoben. Hierdurch soll allen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich mit angemessener Vorlaufzeit auf die Änderung der Bekanntgabeform (elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf anstelle postalischer Bekanntgabe) einzustellen.

Die Umsetzung der gesetzlichen Änderung bedeutet, dass in den Fällen, in denen bereits in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch erfolgt. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Anträge auf postalische Übermittlung sind daher erst ab dem 1. Januar 2027 erforderlich. Eine entsprechende elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt.

C. Stärker konkretisierte Nachweisführungen des Energieverbrauchs für von Arbeitnehmern dienstlich genutzte Elektro­fahrzeuge

War es bis zum 31. Dezember 2025 noch möglich bzw. durch die Finanzverwaltung geduldet, dass der zu Hause (z.B. per eigener Wallbox) geladene Ladestrom für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen – unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Wagens – pauschal gestaffelt für Elektrofahrzeuge oder Hybride sowie unterschieden nach im Betrieb vorhandener bzw. nicht vorhandener Lademöglichkeit, steuerfrei vergütet werden konnte, so ist dies nunmehr abweichend geregelt.

Mit dem 01. Januar 2026 treten folgende Regelungen in Kraft:

Erfassung der tatsächlichen Kosten

  1. Sofern technisch möglich und eingerichtet, kann die Verbrauchsmenge des Stroms über einen eigenen Stromzähler an der Wallbox nachgewiesen werden. Dies kann ein integrierter Zähler, ein Zwischenzähler oder ein im Fahrzeug selbst eingebauter Zähler sein. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die geladene Strommenge exakt ermittelt, eindeutig zuordenbar und dokum­entiert ist. Die bloße Kilometerleistungsangabe oder Schätzungen sind nicht mehr zulässig.
  2. Die Bewertung des Ladestroms erfolgt dann mit dem individuellen Strompreis (Grundpreis plus Leistungsentgelt) des eigenen Stromanbieters.
  3. Sofern man mit dem eigenen Stromanbieter einen dynamischen Stromtarif vertraglich vereinbart hat, kann der monatliche Durchschnittspreis angesetzt werden.
  4. Sofern die Wallbox den Strom einer privaten Photovoltaikanlage einspeist, wird ebenfalls der reguläre Haushaltsstrompreis angesetzt.
  5. Höchstens der so ermittelte Wert kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
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Bewertung zur Strompreispauschale

  1. Das BMF führt – gültig für die Jahre 2026 bis 2030 – eine Strompreispauschale ein, die auf dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis für Haushaltsstrom basiert (zu finden unter Code 61243-0001).
  2. Es wird insoweit der Durchschnittspreis des ersten Halbjahres des voran­gegangenen Jahres (für 2026 mithin: der Durchschnittspreis des ersten Halbjahres 2025 usw. – sobald Statistik ermittelt und veröffentlicht) auf volle Cent gerundet und mit der durch geeignete Zähler exakt nachgewiesenen Menge Lade­strom bewertet.
  3. Diese Pauschale gilt dann für das gesamte Kalenderjahr. Ein unterjähriger Wechsel zu den tatsächlichen Kosten ist in besagtem Jahr nicht möglich.
  4. Es ist jedoch unbenommen, den aus öffentlichen Ladesäulen bezogenen Strom gemäß Abrechnungsbeleg sich vom Arbeitgeber zusätzlich zum Wert der vorgenannten Pauschalabrechnung steuerfrei erstatten zu lassen.
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Tendenziell also führt die Bewertungsmethode mittels Strompreispauschale bei steigenden Energiekosten zu einer Unterdeckung des erstattungsfähigen Energie­verbrauchs und umgekehrt.

Ein steuerlich ansetzbarer Eigenverbrauch des Dienstwagen-Nutzers ist weiterhin – sofern vertraglich vorab vereinbart – möglich, wenn die (höheren) tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden können.

Sofern Energiekosten für dienstlich genutzte Fahrzeuge bislang mit den entfallenen Ladepauschalen angesetzt wurden, lohnt sich nunmehr eine Hochrechnung, zu welchem Modus die Kostenerstattung zukünftig erfolgen soll. Im Zweifel sollten über Anpassung von Dienstwagen-Richtlinien, der Arbeitsabläufe in der Gehaltsabrechnung etc. dieser Veränderung Rechnung getragen werden.

Analoges gilt im Übrigen nun auch für Selbständige. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ist die stillschweigend geduldete Verwendung der Ladepauschalen entfallen. Nun sind auch sie gehalten, den Ladestromverbrauch ihres Firmenwagens nach vorgenan­nten Methoden exakt nachzuweisen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nachweisführung nunmehr mit der Möglichkeit steht und fällt, die verbrauchte Strommenge eindeutig nachzuweisen, sei es über integrierte bzw. zusätzliche Zähler an der Ladestation / Wallbox oder aber über einen fahrzeuginternen Zähler.

D. Vermischtes und Gesellschaftliches

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Zusammenhalt der Zivilgesellschaft immer stärker erodiert. Insoweit sieht er sich bemüht, das Wohl der Gemeinschaft zu stärken. Dazu wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2026 folgende Maßnahmen ergriffen, um Dienste / Leistungen Einzelner für das Gesellschaftswohl zu fördern.

Dazu gehören am Beispiel Steuerpflichtiger als Bezieher nichtselbständiger Einkünfte

  • die Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen neben (bzw. zusätzlich zu) dem Arbeit­nehmer-Pauschbetrag als eigenständiger Bestandteil des Werbungs­kostenabzugs,
  • die Verdoppelung der steuerlich absetzbaren Höchstbeträge von Zuwendungen an politische Parteien auf nunmehr 3.300 Euro p.a. (bei Zusammenveranlagung: 6.600 Euro),
  • die Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro p.a.,
  • die Anhebung der steuerfreien Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 900 Euro p.a..

Zudem wurde für die sogenannte Pendlerpauschale ein Inflationsausgleich durchgeführt, der sich wie folgt gestaltet:

die Anhebung der letztmalig 2004 geänderten Entfernungspauschale / Pendler­pauschale für Nahbereichspendler unter 20 Entfernungskilometern auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer – nunmehr beginnend ab dem ersten Kilometer.

Nicht unmittelbar dem Gesellschaftswohl dienend, gleichwohl aber diesem im Optimalfall analog zu dienen bestimmt, wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen des Gaststätten- und Hotelgewerbes neu geregelt bzw. den während der Corona-Pandemie geltenden Übergangs-­ und Unterstützungsregelungen wieder angeglichen.

Ab dem 01. Januar 2026 gilt nun wieder, dass betreffend Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von zurzeit 7 % abgegeben werden dürfen, wohingegen aber Getränke weiterhin dem Regelsatz von 19 % unterliegen.

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Inwieweit nun die 12 Prozentpunkte der Speisenabgabe sich in einer Verbilligung von Schnitzeln und Currywurst gemeinwohl-stärkend wiederfinden werden oder aber ihre Verwendung darin finden, einen allgemeinen Preisanstieg von Energie- und Bezugs­kosten abzudecken, ist umsatzsteuerlich nicht so sehr von Belang.

In steuerlicher Hinsicht beachtenswert sind hier die sogenannten Packages (im Hotelgewerbe: „Business-Package“, „Servicepauschale“ etc., im Gaststättengewerbe: „Spar-Menu“, „Buffet“, „All-inclusive“ o.ä.) - wie auch immer sie heißen mögen. Darin enthalten sind im Regelfall neben regelbesteuerten Umsatzbestandteilen wie z.B. im Hotelgewerbe Sauna, Parkplatz, Frühstück auch Speisen zum ermäßigten Steuersatz.

Die Frage lautet also, wie ist der Ausgangssteuersteuersatz der Packages auf die ermäßigt und die regelbesteuerten Bestandteile aufzuteilen?

Hinsichtlich der Packages des Gaststättengewerbes bietet die Finanzverwaltung folgende Vereinfachungsregelung an:

Das Entgelt für Kombiangebote zum Pauschalpreis darf im Verhältnis 70 % für Speisen und 30% für regelbesteuerte Getränke angesetzt werden.

Im Hotelgewerbe stellt sich die Vereinfachung der Package-Abrechnung nach Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE (2026) wie folgt dar:

Das Entgelt für Servicepauschalen darf im Verhältnis 85 % für Speisen und 15 % für regelbesteuerte Getränke, Sauna, Parkplatz etc. angesetzt werden.

Gleichwohl können die Einzelbestandteile der Packages zwecks Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen auch in quotaler Berücksichtigung deren Bestandteile technisch rechnerisch ermittelt werden.

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Den grundsätzlich sehr zu begrüßenden Vereinfachungsregelungen der Finanz­verwaltung steht allerdings tendenziell noch ein Urteil des Bundesfinanzhofes entgegen, welches zu einem verfahrenstechnisch ähnlich gelagerten Sachverhalt am 22. Januar 2025 erging und die Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgeltes auf Liefergegen­stände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie betraf.

Der Leitsatz des besagten Urteils lautet:

„Eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der (Anm. d. Red.: jeweilige) Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht.“

Vorgenannte Entscheidung bezog sich konkret auf eine als nicht sachgerecht erkannte Aufteilung der Bestandteile eines Packages (hier: Spar-Menu o.ä.) unter Anwendung der sog. Food&Paper-Methode allerdings auf Basis der Warenbezugskosten. Demgegenüber wurde eine Aufteilung nach Maßstab der Einzelverkaufspreise der Bestandteile als sachgerecht eingestuft.

Stellt sich nur noch abschließend die Frage, was in der Silvesternacht/Neujahrsnacht 2025/2026 in Hotel und Gaststätte geschehen soll bzw. sein wird.

Umsatzsteuerlich. Wohlgemerkt.

Der Leistungszeitraum der unterstellt einheitlichen gastronomischen Leistung beginnt im „alten“ System und endet im Beginn der Neuregelung in 2026.

Insoweit beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn dieser Übergangstatbestand vollumfänglich nach dem alten System, mithin vollumfänglich regelbesteuert zu 19 % und ohne Aufteilung auf Speisen, Getränke und sonstige Leistungen abgerechnet wird.

Inwieweit diese Nichtbeanstandungsregelung für den Gastronom sinnvoll ist, sollte dieser im jeweiligen Einzelfall entscheiden.

Wir wünschen allen ein gut gesteuertes, also ein gesundes und positives neues Jahr 2026.

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