Wissenwertes rund um die Steuern für Ehrenamtler

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Kreis Olpe. Um das Ehrenamt zu fördern, hat der Gesetzgeber den ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern steuerrechtliche Vorteile eingeräumt. Wenn Sie sich nebenberuflich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich engagieren, ist ein Teil Ihrer Einnahmen steuerfrei.


Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden weitere steuerliche Verbesserungen für das Ehrenamt und die Gemeinnützigkeit beschlossen. Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, Vereinfachungen für Vereine und erhöhte Freigrenzen für Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit für Vereine, erhöhte Grenzen für die vereinfachte Spendenbescheinigung und – für kleine Vereine – die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung machen Ehrenamt einfacher und attraktiver.

Laut einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5. Dezember 2022 üben 29 Millionen Menschen in ihrer Freizeit eine ehrenamtliche Tätigkeit aus - das sind circa 34,5 Prozent der Bevölkerung. Laut Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse (AWA) gab es 2023 allerdings in Deutschland nur etwa 16,06 Millionen Ehrenamtliche.

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Doch egal wie man rechnet: Wer sich ehrenamtlich betätigt, für die oder den stehen nicht die Anzahl der Mitstreitenden oder gar der Verdienst im Vordergrund, sondern die Freude darüber, anderen helfen zu können. Davon profitiert vor allem der soziale Sektor, der ohne den Einsatz der vielen freiwilligen Helfer und Helferinnen oftmals an seine Grenzen stoßen würde.

Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen – zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuervergünstigungen als Übungsleiter oder im Ehrenamt:

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1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, müssen Sie beispielsweise Trainer/in in einem Sportverein, Chorleiter/in in einem Gesangsverein, Dozent/in an einer Volkshochschule oder Ausbilder/in bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. Sprich: Ihre Tätigkeit muss pädagogisch ausgerichtet sein. Weitere Bedingungen sind:

  1. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Konkret bedeutet das: Zeitlich darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  2. Die Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein – arbeiten.
  3. Ihr Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Dementsprechend können Sie die Übungsleiterpauschale nicht nutzen, wenn Sie zum Beispiel Schriftführer/in oder Gerätewart/in im Sportverein sind, in Ihrer Freizeit als Schiedsrichter/in arbeiten, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetschen oder Tiere ausbilden.

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Gegebenenfalls kommen Sie so aber in den Genuss der Ehrenamtspauschale, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt, siehe unter Punkt 2.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20. November 2018 entschieden, dass die Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter/in steuerlich berücksichtigt werden können – auch wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sonst der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlagen würde (Aktenzeichen VIII R 17/16).

Aber damit die Verluste steuerlich berücksichtigt werden können, muss die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt werden. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, können die Verluste auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr

Seit 2013 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag geltend machen. Aktuell beträgt er 840 Euro pro Jahr. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag darf auch ein/e Schatzmeister/in oder Kassenwart/in, Platzwart/in oder Zeugwart/in, Schiedsrichter/in oder Tierpfleger/in den Ehrenamtsfreibetrag nutzen. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:

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  • Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  • Das Ehrenamt dient unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Übrigens: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich nur einmal, auch wenn mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausgeübt werden.

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer beziehungsweise eine rechtliche Betreuerin ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.

Betreuern und Betreuerinnen steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.

Angabe des Ehrenamts in der Steuererklärung

Auch wenn der Steuerpflichtige ein geringes Einkommen durch das Ehrenamt hat und es steuerfrei ist, muss es in der Steuererklärung angeben werden. In welche Anlage der Steuererklärung der Betrag kommt, hängt von der Haupteinnahme ab.

Als Arbeitnehmer/in - Anlage N:

Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen bis zu 840 Euro in der Anlage N in Zeile 26.

Der den Freibetrag übersteigende Betrag geht als Arbeitslohn in die Zeile 20 in der Anlage N ein.

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Als Selbstständige/r - Anlage S und SO:

Einnahmen bis zu 840 Euro fließen in die Zeilen 9 und 46 der Anlage S.

Sind die Einnahmen höher als der Ehrenamtsfreibetrag, wird der übersteigende Betrag als sonstige Einkünfte in der Anlage SO eingetragen.

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Es gibt auch andere Möglichkeiten, als Übungsleiter oder als Ehrenamtlicher Steuern zu sparen:

Wer sich ehrenamtlich engagiert, hat oft auch Ausgaben. Zum Beispiel Reisekosten oder Kosten für Telefon und Porto. Sie können auf eine Aufwandsentschädigung des Vereins verzichten und stattdessen eine Spendenbescheinigung bekommen. Steuerrechtlich gesehen ist das dann eine Aufwandsspende.

Sie können dem Verein oder der Gemeinde aber auch Ihre Arbeitszeit „spenden“ und im Gegenzug dafür eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Dieses Prinzip nennt sich Vergütungsspende – auch Rückspende genannt –, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft:

Ihre geleistete Arbeit ist nur dann absetzbar, wenn Sie einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch haben. Das bedeutet auch, dass zum Beispiel der Verein finanziell in der Lage sein muss, Ihre Vergütung auch wirklich bezahlen zu können.

In einem zweiten Schritt müssen Sie auf Ihren Vergütungsanspruch verzichten. Wichtig: Der Verzicht muss innerhalb von drei Monaten nach der Tätigkeit erklärt werden und darf nicht im Vorfeld schon vertraglich vereinbart worden sein.

Sie erhalten dann eine Zuwendungsbestätigung über die Höhe Ihrer Vergütung und können diesen Betrag als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Nähere Informationen zu den Erleichterungen für das Ehrenamt finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

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