Unbürokratische Lösung bei Schulfesten oder Kuchenverkauf

Umsatzsteuerpflicht für Schulen und Kitas


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Gelegentlicher Kuchen-, Pizza- oder Würstchenverkauf von Eltern- oder Schülergruppen bleibt auch weiterhin umsatzsteuerfrei (Symbolfoto). von privat
Gelegentlicher Kuchen-, Pizza- oder Würstchenverkauf von Eltern- oder Schülergruppen bleibt auch weiterhin umsatzsteuerfrei (Symbolfoto). © privat

Düsseldorf/Kreis Olpe. Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies sorgte für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen in NRW besteuert werden muss. Hier gibt Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk nun Entwarnung.


Nach Gesprächen mit verschiedenen Interessenvertretern der Schulträger über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schulveranstaltungen wurden Lösungen für einen sachgerechten Umgang mit der Thematik entwickelt. Diese können in der täglichen Praxis vor Ort von den Schulen mit wenig Bürokratieaufwand rechtssicher umgesetzt werden.

Unbürokratische Handhabe

Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Eine solche unbürokratische Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung spätestens ab 2025 flächendeckend gelten.

Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppenwie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.

Regelung gilt auch für Kindergärten

Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

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