Grundstückseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet

Gehwege von Eis und Schnee befreien


Symbolfoto. von pixabay.com
Symbolfoto. © pixabay.com

Kirchhundem. Aus gegebenem Anlass erinnert die Gemeinde Kirchhundem alle Grundstückseigentümer des Gemeindegebietes darauf hin, dass sie verpflichtet sind, die Gehwege zu räumen.


Jeder Grundstückseigentümer ist gemäß „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Winter“ für das Räumen und Streuen von angrenzenden Gehwegen verantwortlich.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. Bei Schnee- und/oder Eisglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden oder auftauenden Streumitteln zu streuen (Splitt, Sand, Salz). Die Reinigungspflicht besteht werktags von 7 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr nach jedem Schneefall und bei Glätte.

Schnee nicht auf Straße schieben

Bei Dauerschneefall muss in angemessenen Zeitabständen geräumt und gestreut werden. Die Einläufe, Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen allerdings nicht auf die Straße geschafft werden. Die Gemeinde Kirchhundem bittet außerdem darum, die Zugänge zu den Müllbehältern für eine reibungslose Müllabfuhr schnee- und eisfrei zu halten.

Des Weiteren wird darum gebeten, Pkw – soweit möglich – auf den privaten Grundstücken abzustellen. Fahrzeuge, die mangels vorhandener Stellplätze am Straßenrand abgestellt werden müssen, sind so zu parken, dass es nicht zu Behinderungen der Räumfahrzeuge kommt. Nur wenn der Räumdienst ungehindert arbeiten kann, sind die Grundstücke von Müllabfuhr, Post, Krankenwagen und Feuerwehr erreichbar.

Wenn Grundstückseigentümer es aufgrund gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr schaffen können, die Straßen selbst zu reinigen und zu räumen, entlässt sie dies nicht aus der übertragenen Verantwortung. Daher ist es ratsam, einen Dienstleister mit der Räum- und Reinigungspflicht zu beauftragen. Um Verständnis und Beachtung wird gebeten.

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