Überlassung von Elektro-Fahrzeugen aus ertragssteuerlicher Sicht: Was ist zu beachten?
Neue Ratgeber-Folge
- Kreis Olpe, 10.06.2020
- Von Christian Baumhoff
Christian Baumhoff
Redaktion
Kreis Olpe. Elektromobilität hat Zukunft. In den Fuhrparks vieler Unternehmen finden sich zunehmend Elektrofahrzeuge. Doch wie sieht es bei E-Autos aus ertragsteuerlicher Sicht aus? Darum geht es im aktuellen Beitrag unserer LokalPlus-Serie „Ratgeber Steuern“ in Kooperation mit der Kanzlei Neu Heimeroth und Partner. Christian Baumhoff, Diplom-Kaufmann und Steuerberater, erklärt die aktuelle Rechtslage.
Anschaffung/Leasing zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 reiner E-Fahrzeuge:
Weitere Voraussetzungen sind:
- keine CO2-Emission und
- Brutto-Listenpreis unter 40.000 €.
Für diese Fahrzeuge reduziert sich die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis=BRLP) bei Pauschalversteuerung auf ein Viertel.
Beispiel
Pauschalbesteuerung pro Monat: 40.000 € x 25 % = 10.000 €, davon 1 % = 100 €
zuzüglich Fahrten zum Arbeitsplatz: 10.000 € x 0,03 % x 20 km = 60 €
monatlich zu versteuern (= geldwerter Vorteil): 160 €
Bei einem Pkw mit herkömmlichem Verbrennungsmotor beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 640 € (160 € x 4)!
Bei CO2-Emission von maximal 50 g je km reduziert sich die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis=BRLP) bei Pauschalversteuerung auf die Hälfte, im Anschaffungszeitraum
1.1.2019-31.12.2021: ohne weitere Voraussetzungen,
1.1.2022-31.12.2024: + zusätzlich rein elektrische Reichweite mindestens 60 km,
1.1.2025-31.12.2030: + zusätzlich rein elektrische Reichweite mindestens 80 km.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode fließen entsprechend den vorgenannten Regelungen die Anschaffungs-/Leasingkosten nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte in die zu ermittelnden Gesamtkosten ein.
Kostenloses Aufladen (auch) eines (privaten) Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs:
Gemäß § 3 Nr. 46 EStG bleibt – befristet zunächst bis zum 31.12.2030 - zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn, die Stromaufladung steuerfrei, wenn die Stromladung
- im Betrieb des Arbeitgebers oder
- beim Arbeitnehmer an einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladeeinrichtung erfolgt.
Bei Anwendung der Pauschalversteuerung (1 %-Regel) ist die Stromaufladung bereits abgegolten, bei der Fahrtenbuchmethode hingegen zählt sie nicht zu den Gesamtkosten (BMF-Schreiben v. 14.12.2016).
Steuerfreie monatliche Erstattungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 50 EStG)
Bei Stromladung von Firmenfahrzeugen außerhalb des Firmengeländes für Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge
mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 20 €/10 € (Elektro-/Hybrid),
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 50 €/25 € (Elektro-/Hybrid).
Aktueller Umweltbonus
Darüber hinaus wird für Elektrofahrzeuge/Plug-In-Hybriden (zunächst bis 31.12.2025) ein Umweltbonus ausgezahlt. Dieser beträgt:
Nettolistenpreis bis 40.000 €: 6.000 €/4.500 € (Elektro / Hybrid),
Nettolistenpreis über 40.000 €: 5.000 €/3.750 € (Elektro / Hybrid).
Der Umweltbonus wird je zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.
Als Folge der Corona-Pandemie stockt die Bundesregierung im Rahmen eines „Konjunkturpaketes“ befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 ihren Anteil am Umweltbonus wie folgt auf:
Nettolistenpreis bis 40.000€: 9.000€/6.750€
Nettolistenpreis über 40.000€: 7.500€/5.625€.
Der Herstelleranteil am Umweltbonus ändert sich nicht!
a) zusätzlich zum Arbeitslohn
- steuerfrei gem. § 3 Nr. 37 EStG (auch mehr als eines, z.B. für Familienmitglieder),
- für bereits 01.01.2019 genutzte Räder entfällt Besteuerung des geldwerten Vorteils,
- bei steuerfreier Überlassung fallen keine Sozialabgaben an,
- keine Minderung der Entfernungspauschale von 0,30€ je km zur Arbeitsstätte.
b) gegen Gehaltsumwandlung
- bei E-Bikes ab 6 km/h und Pedelecs erfolgt die Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils wie bei Kfz pauschal nach der 1 %-Regel zzgl. 0,03 % für Fahrten zur Arbeitsstätte,
- bei Fahrrädern (zulassungstechnisch s.o.) entfällt der Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des mtl. geldwerten Vorteils ist die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers.
Bei erstmaliger/fortdauernder Nutzung beträgt diese seit
- 1.1.2019: 1 % der auf volle 100 € abgerundeten Hälfte,
- 1.1.2020: 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der UVP.
Bemessungsgrundlage für die individuelle Besteuerung beim Arbeitnehmer ist in diesen Fällen lohnsteuerlich der „um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Beispiel
b) nach Ablauf eines Leasingvertrages („Jobrad“) durch Dritte
Gemäß BMF-Schreiben vom 20.1.2015 liegt der zu berücksichtigende Marktpreis am Ende eines 36-monatigen Leasingvertrages bei 40 % der auf volle 100 € abgerundeten UVP bei Inbetriebnahme, ein geringerer Wert ist geeignet nachzuweisen.
Erfolgt die Übereignung an den Mitarbeiter nach Ablauf des Leasingvertrages unentgeltlich oder zu einem Preis unterhalb von 40 % der ursprünglichen UVP, ist die Differenz individuell zu versteuern, die Pauschalversteuerung durch Dritte ist nicht möglich.