Firmen können nach Anpassung der Größenkriterien bei Bilanzierung sparen

Gegebenenfalls Anpassungen schon für 2023 gültig


Topnews
 von privat
© privat

Kreis Olpe. Angesichts der erheblichen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 hat die Europäische Kommission die Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25 % für notwendig erachtet. Die Änderung der Größenkriterien in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU wurde am 21. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Richtlinie bis zum 24. Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Von der Anhebung sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch Senkung des Bürokratieaufwands und der damit verbundenen Kosten profitieren.


Zum Hintergrund

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften werden gemäß § 267 HGB, § 267a HGB in Größenklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist unter anderem entscheidend dafür, bis wann ein Jahresabschluss aufgestellt sein muss und ob der Jahresabschluss um einen Anhang oder sogar noch um einen Lagebericht ergänzt werden muss und dieses Gesamtpaket dann der Prüfungspflicht unterliegt.

Die Einteilung erfolgt in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften anhand der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer.

Symbolfoto von Pixabay.com
Symbolfoto © Pixabay.com

Die letzte Anhebung der Schwellenwerte erfolgte im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG). Durch die inflationäre Entwicklung sind seitdem viele Unternehmen in eine höhere Größenklasse eingestuft worden.

Mit der geplanten Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten, vielfach kleinen Unternehmen eine Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse ermöglicht bzw. eine Neueinstufung in eine höhere Größenklasse verhindert. Für die begünstigen Unternehmen wird dies eine signifikante Entlastung von bürokratischem Aufwand sowie erhebliche Kostensenkungen bedeuten. Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird durch die Bundesregierung auf rund 650 Millionen Euro geschätzt.

Anhebung der Schwellenwerte

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht hat das Bundesministerium der Justiz am 22. Dezember 2023 einen Vorschlag zur Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vorgelegt. Bis zum 5. Januar 2024 hatten die Verbände im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Die am 17. Januar 2024 als Formulierungshilfe für den Regierungsentwurf beschlossene Fassung muss jetzt noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Die Anhebung der Schwellenwerte erfolgt nur bei den monetären Kriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse. Das Kriterium im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmer bleibt unverändert.

Größenklassen

Anpassung der Größenkriterien, sofern der Gesetzentwurf unverändert beschlossen wird:

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

Größenkriterien:

Bilanzsumme wird angehoben von 350.000 Euro auf 450.000 Euro

Umsatzerlöse angehoben von 700.000 Euro auf 900.000 Euro

Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer

Symbolfoto
Symbolfoto

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

Größenkriterien:

Bilanzsumme angehoben von 6 Millionen Euro auf 7,5 Millionen Euro

Umsatzerlöse angehoben von 12 Millionen Euro auf 15 Millionen Euro

Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindesten zwei der drei vorstehenden Merkmale überschreiten und jeweils mindesten zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

Größenkriterien:

Bilanzsumme wird angehoben von 20 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro

Umsatzerlöse angehoben von 40 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro

Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei vorstehenden Merkmale überschreiten.

Symbolfoto von Pixabay.com
Symbolfoto © Pixabay.com

Ein Wechsel in eine andere Größenklasse erfolgt nur, wenn die Größenkriterien an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.

Die Größenkriterien zur Befreiung von der Konzernrechnungspflicht sollen ebenfalls in folgender Form angehoben werden:

Konsolidiert: Bilanzsumme: angehoben von 20 Millionen auf 25 Millionen Euro

Umsatzerlöse: von 40 Millionen Euro angehoben auf 50 Millionen Euro

Nicht konsolidiert: Bilanzsumme: angehoben von 24 Millionen Euro auf 30 Millionen Euro

Umsatzerlöse: angehoben von 48 Millionen Euro auf 60 Millionen Euro

Ab wann sollen die neuen Größenkriterien gelten?

Gemäß der EU-Richtlinie 2023/2775 sollen die angepassten Größenkriterien den Unternehmen so bald wie möglich zugutekommen. Sie sollen spätestens für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen gestatten, diese Vorschrift auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in Artikel 8 ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Größenkriterien für Geschäftsjahre vor, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Welche Vorteile bieten die einzelnen Größenklassen?

Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften sind von der Prüfungspflicht befreit und brauchen keinen Lagebericht aufzustellen. Sie können zudem bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von einer verkürzten Gliederung der Bilanz und Erleichterungen bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung profitieren.

Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten und müssen im Rahmen der Offenlegung nur die Bilanz beim Unternehmensregister hinterlegen.

Symbolfoto von Pixabay.com
Symbolfoto © Pixabay.com

Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs in Anspruch nehmen und müssen nur die Bilanz und den Anhang beim Unternehmensregister offenlegen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften profitieren von wenigen Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Sie sind aber von der Pflicht befreit, demnächst den Lagebericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen.

Fazit

Damit die begünstigten Unternehmen in vollem Umfang von der Anhebung der Größenkriterien profitieren können, sollte in der Presse verfolgt werden, wann der Gesetzentwurf die parlamentarischen Gremien durchlaufen hat und ob die geplante Anwendung schon für den Jahresabschluss 2023 zur Geltung kommt.

Artikel teilen: