Wissenswertes rund um die neue Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer

Verbesserungen und Entfristung in der Steuererklärung nutzen


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Dominika Rosenberg, Ratgeber Steuern von LP
Dominika Rosenberg, Ratgeber Steuern © LP

Kreis Olpe. Die Homeoffice-Pauschale ist spätestens seit der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Auflage von zu Hause aus zu arbeiten, dem überwiegenden Teil der Arbeitnehmer ein Begriff. Mit Auslauf der Corona-Schutzmaßnahmen im April dieses Jahres kehren immer mehr Mitarbeiter ins Büro zurück. Trotzdem betrifft die Thematik Homeoffice weiterhin zahlreiche Arbeitnehmer.


Zum Begriff „Homeoffice“

Mit dem Homeoffice wurde die Möglichkeit eingeführt, einen pauschalen Betrag für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Betätigung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, als Werbungskosten abzuziehen.

Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes festgelegt hat.

Symbolfoto von Pixabay.com
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Das Gesetz verwendet statt dieser in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung den Begriff Telearbeitsplatz. Für die Einrichtung und Durchführung des Homeoffice muss eine individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen.

Homeoffice-Pauschale bis 2022

Die bisher geregelte Homeoffice-Pauschale war zeitlich für die Wirtschafts- oder Kalenderjahre von 2020 bis einschließlich 2022 begrenzt. Der Abzug dieser Homeoffice-Pauschale erfolgte unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers.

In den jeweiligen Jahren betrug die Tagespauschale für jeden Kalendertag 5 Euro und höchstens 600 Euro pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Danach konnten Arbeitnehmer maximal für 120 Kalendertage die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Arbeitnehmer, die mehr als 120 Tage im Homeoffice tätig waren, konnten somit keine weitere Tagespauschale in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Neue Homeoffice-Pauschale ab 2023

Mit dem Schreiben vom 15. August 2023 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Entfristung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer veröffentlicht. Zudem wurde die Regelung zur Homeoffice-Pauschale dauerhaft in § 4 Absatz 5 Nr. 6c Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verankert.

Symbolfoto von Adobe Stock
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Relevant ist die Neureglung der Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer, die weiterhin oder erstmals aus dem Homeoffice arbeiten und diese im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr 2023 beim Finanzamt einzureichen haben. Ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt die neue Tagespauschale für das Arbeiten aus dem Homeoffice nun 6 Euro pro Kalendertag und ist auf maximal 1.260 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Umgerechnet bedeutet dies für Arbeitnehmer, dass diese bis zu 210 Arbeitstage als Homeoffice-Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen können.

Unter Berücksichtigung von Samstagen, Sonntagen sowie den gesetzlichen Feiertagen beträgt die Anzahl der Arbeitstage im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen 250 Tage. Hiervon sind noch die gesetzlichen und von Arbeitgeberseite gewährten zusätzlichen Urlaubstage abzuziehen.

Voraussetzungen der Geltendmachung als Werbungskosten

Um die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, muss hierfür kein häusliches Arbeitszimmer mehr vorliegen. Vielmehr genügt nun jeder andere Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den der Erwerbstätige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

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Als weiteres Erfordernis muss die berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend im Homeoffice ausgeübt werden. Dies ist gegeben, wenn die Arbeit mit mehr als 50 % im Homeoffice erledigt wird. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten parallel in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Zusammenfassung der Entfristung und Verbesserung

Im Vergleich zur bisherigen Regelung der Homeoffice-Pauschale kann der Steuerpflichtige nahezu für das gesamte Kalenderjahr und somit mehr als das Doppelte der bisherigen Höchstpauschale für Homeoffice als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Diese Verbesserung und Entfristung der Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet gerade Familien mit kleineren Wohnungen, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.

Neben der Erhöhung der Homeoffice-Pauschale bestehen auch nicht monetäre Vorteile für Arbeitnehmer. Insbesondere für Berufspendler ergibt sich durch den Wegfall des Fahrtweges zum und vom Arbeitgeber eine Zeitersparnis, die anderweitig genutzt werden kann. Dies trägt unter anderem zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bei. Durch die Reduzierung des täglichen Berufsverkehrs und damit verbundener Staus profitieren auch die Umwelt und der Klimaschutz.

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